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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes*
Vom 29. Oktober 2004
(GVBl. Nr. 21 vom 10.11.2004 S. 505)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesdatenschutzgesetz vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), zuletztgeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 33 folgende Angabe eingefügt:
" § 33a Aufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich".
2. § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Zahl "33" die Angabe "und 35" eingefügt.
b) In Satz 2 wird der Satzteil "vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl.1 S. 904)," durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66)" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "und Mitveränderung" gestrichen.
4. In § 15Abs. 1 Satz 1 wird der Satzteil "oder wenn die Nutzung der Daten zurErfüllung einer in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgabe erforderlich und nach § 10 zulässig ist" gestrichen.
5. In § 16 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.
6. In § 19 Abs. 2 Satz l wird nach dem Wort "zulässig" das Wort "ist" eingefügt.
Diese Kontrolle erstreckt sich auch auf die datenschutzrechtliche Aufsichtder zuständigen Behörden gegenüber den nicht-öffentlichen Stellen.
wird aufgehoben.
8. Nach § 33 wird der § 33a eingefügt.
9. In § 40 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "der Innenminister" durch die Wörter "das Innenministerium" ersetzt,
10. § 44 wird wie, folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)"wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) § 30 tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitigtritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigenAufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz vom 11. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 227) außer Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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