Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 4. Juli 2005
(GVBl. Nr. 11 vom 13.07.2005 S. 274)
Gl.-Nr.. 2031 - 3
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998(GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2), wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war,daß der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt worden war.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
2. § 28 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
6. mit Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme | "6. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge" |
3. § 33 Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
4. Entfernung aus dem Dienst nach den Vorschriften des Disziplinarrechts. | "4. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Landesdisziplinargesetz." |
4. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, | "1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte," |
b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist vor der Entlassung eine Untersuchung nach den Vorschriften des Disziplinarrechts durchzuführen. | "Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 sind Ermittlungen nach dem Landesdisziplinargesetz durchzuführen." |
5. § 38 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 37 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. | " § 37 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend." |
(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.
wird aufgehoben.
7. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Betreuer oder Pfleger" durch das Wort "Vertreter" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Erhebt der Beamte oder sein Betreuer oder Pfleger innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die nach § 51 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. | "(2) Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines MonatsEinwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 51 Abs. 1 Satz 1zuständige Behörde. Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde: Mit dem Ende des Monats,in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen." |
c) Die Absätze 3 bis 6
(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Betreuer oder Pfleger zuzustellen.
(Stand: 26.04.2021)
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