Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP-Richtlinie
(Landes-SUP-Richtlinien-Umsetzungsgesetz - LSUPUG M-V)
*

Vom 14. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 560)
Gl.-Nr.: 2129-11


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landes-UVP-Gesetzes

Ändert Gesetz vom 9. August 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2129 - 8

Das Landes-UVP-Gesetz vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531, 631), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 302), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Vorhaben" die Wörter "sowie bei bestimmten Plänen und Programmen" eingefügt.

b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Umwelt" die Wörter "im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung)" eingefügt.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.  "2. die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen

a) bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,

b) bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen

so früh wie möglich berücksichtigt werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Menschen, Tiere und Pflanzen,  "1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,"

b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind,  "2. Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,"

c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:

"(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde; einer Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218)" durch die Wörter "nach den Bestimmungen des Landes über den Zugang zu Umweltinformationen" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 5 werden nach den Wörtern "Für das" das Wort "erstmalige" und nach dem Wort "Überschreiten" die Wörter "und jedes weitere Überschreiten" eingefügt.

4. Nach § 3 wird der folgende § 4 eingefügt:

" § 4 Anwendungsbereich, Feststellung der SUP-Pflicht

(1) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme aus den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung, die in der Anlage 3 aufgeführt sind, sowie für sonstige Pläne und Programme, für die nach den Absätzen 3 bis 5 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.

(2) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob nach den Absätzen 3 bis 5 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht. Die Feststellung nach Satz 1 ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Landes über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

(3) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die

  1. in der Anlage 3 Nr. 1 aufgeführt sind oder
  2. in der Anlage 3 Nr. 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 oder der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben einen Rahmen setzen.

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