Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 21. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 13.01.2010 S. 2)
Vgl. Fn.: *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesrundfunkgesetz vom 20. November 2003 (GVOBl. M-V S. 510), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 67) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 6a Rücknahme und Widerruf"
b) Vor der Angabe zu Abschnitt 1 wird die Angabe zu Teil 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 3 Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen |
"Teil 3 Veranstaltung von Rundfunk" |
c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Zulassungsgrundsätze für bundesweites Fernsehen | " § 10 Zulassungsgrundsätze für bundesweiten Rundfunk" |
d) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Zulassungsgrundsätze für landesweiten und regional begrenzten Rundfunk | " § 11 Zulassungsgrundsätze für landesweiten Rundfunk und Regionalprogramme" |
e) Die Angaben zu §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Verfahren und Auswahlgrundsätze bei beschränktenÜbertragungskapazitäten
§ 17 Verfahren und Vergabegrundsätze bei frei verfügbarenSatellitenkanälen |
" § 16 weggefallen"
" § 17 weggefallen" |
f) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Vergabe von Übertragungskapazitaten an zugelassene Rundfunkveranstalter oder Anbieter vergleichbarer Telemedien | " § 19 Anwendbarkeit auf Teleshopping-Kanäle" |
g) Vor der Angabe zu § 22 wird die Angabe zu Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 3 Anforderungen an Rundfunkprogramme |
"Abschnitt 3 Anforderungen an Rundfunk" |
h) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25 Anwendbarkeit von Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages | " § 25 Jugendmedienschutz" |
i) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 42 Ausnahmen für regional begrenzte Fernsehveranstalter | " § 42 Ausnahmen für Regionalprogramme im Fernsehen" |
j) Vor der Angabe zu § 48 wird die Angabe zu Teil 6 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 6 Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen |
"Teil 6 Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien in analogen Kabelanlagen oder mittels Plattformen" |
k) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 50 Rangfolge der Kabelkanalbelegung | " § 50 Rangfolge der analogen Kabelkanalbelegung" |
l) Nach der Angabe zu § 50a werden folgende Angaben eingefügt:
" § 50b Belegung von Plattformen
§ 50c Satzungen, Richtlinien"
m) Vor der Angabe zu § 51 wird die Angabe zu Teil 7 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 7 Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern |
"Teil 7 Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern" |
n) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 52 Zusammensetzung des Landesrundfunkausschusses | " § 52 Zusammensetzung des Medienausschusses" |
o) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 Aufgaben des Landesrundfunkausschusses | " § 53 Aufgaben des Medienausschusses" |
p) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 54 Amtszeit des Landesrundfunkausschusses und Rechtsstellung der Mitglieder |
(Stand: 26.04.2021)
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