Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 21. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 13.01.2010 S. 2)



Vgl. Fn.: *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesrundfunkgesetz vom 20. November 2003 (GVOBl. M-V S. 510), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 67) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Rücknahme und Widerruf"

b) Vor der Angabe zu Abschnitt 1 wird die Angabe zu Teil 3 wie folgt gefasst:

alt neu
 Teil 3
Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen
"Teil 3
Veranstaltung von Rundfunk"

c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Zulassungsgrundsätze für bundesweites Fernsehen  " § 10 Zulassungsgrundsätze für bundesweiten Rundfunk"

d) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Zulassungsgrundsätze für landesweiten und regional begrenzten Rundfunk  " § 11 Zulassungsgrundsätze für landesweiten Rundfunk und Regionalprogramme"

e) Die Angaben zu §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 16 Verfahren und Auswahlgrundsätze bei beschränktenÜbertragungskapazitäten

§ 17 Verfahren und Vergabegrundsätze bei frei verfügbarenSatellitenkanälen

 " § 16 weggefallen"

" § 17 weggefallen"

f) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 19 Vergabe von Übertragungskapazitaten an zugelassene Rundfunkveranstalter oder Anbieter vergleichbarer Telemedien  " § 19 Anwendbarkeit auf Teleshopping-Kanäle"

g) Vor der Angabe zu § 22 wird die Angabe zu Abschnitt 3 wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 3
Anforderungen an Rundfunkprogramme
 "Abschnitt 3
Anforderungen an Rundfunk"

h) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 25 Anwendbarkeit von Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages  " § 25 Jugendmedienschutz"

i) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 42 Ausnahmen für regional begrenzte Fernsehveranstalter  " § 42 Ausnahmen für Regionalprogramme im Fernsehen"

j) Vor der Angabe zu § 48 wird die Angabe zu Teil 6 wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 6
Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen
 "Teil 6
Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien in analogen Kabelanlagen oder mittels Plattformen"

k) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 50 Rangfolge der Kabelkanalbelegung  " § 50 Rangfolge der analogen Kabelkanalbelegung"

l) Nach der Angabe zu § 50a werden folgende Angaben eingefügt:

" § 50b Belegung von Plattformen

§ 50c Satzungen, Richtlinien"

m) Vor der Angabe zu § 51 wird die Angabe zu Teil 7 wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 7
Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern
 "Teil 7
Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern"

n) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 52 Zusammensetzung des Landesrundfunkausschusses  " § 52 Zusammensetzung des Medienausschusses"

o) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 53 Aufgaben des Landesrundfunkausschusses  " § 53 Aufgaben des Medienausschusses"

p) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 54 Amtszeit des Landesrundfunkausschusses und Rechtsstellung der Mitglieder

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