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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung eines Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 9. November 2010
(GVOBl. M-V Nr. 21 vom 26.11.2010 S. 642)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
HintG M-V - Hinterlegungsgesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landesjustizkostengesetzes 1

Das Landesjustizkostengesetz vom 7. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 843), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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  "(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Justizverwaltungskostenordnung. § 4 Absatz 1 bis 5 der Justizverwaltungskostenordnung findet auf die Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter keine Anwendung."

2. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

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  " § 2 Kostenbeitreibung

Die Justizbeitreibungsordnung ist für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit anzuwenden, als diese Ansprüche auf landesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3 Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes anzuwenden."

3. § 5 Wird wie folgt geändert:

a) Nummer I wird wie folgt gefasst:

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  "1. die Auslagen nach § 4 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 5 Absatz 1 der Justizverwaltungskostenordnung,"

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind, "

c) In Nummer 3 wird das Wort "Schreibauslagen" durch die Wörter "eine Dokumentenpauschale" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung" durch das Wort "Justizverwaltungskostenordnung" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im Eingangssatz und in der Nummer 8 werden jeweils die Wörter "Verordnung über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung" durch das Wort "Justizverwaltungskostenordnung" ersetzt.

bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

Ist bei Betreuungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungsgerichts hinterlegt, gilt § 92 Absatz 1 Satz 1 der Kostenordnung entsprechend. Ist bei Vormundschaften, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Familiengerichts hinterlegt, gilt Absatz 2 der Vorbemerkung 1.3.1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen entsprechend."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 130 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50)" durch die Wörter " § 59 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten" durch die Wörter "das Justizministerium" und in Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Es" ersetzt.

6. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In der der Nummer 2 2 nachfolgenden Anmerkung wird das Wort "Schreibauslagen" durch die Wörter "die Dokumenten- und die Datenträgerpauschale" ersetzt.

b) In Nummer 3.1 werden die Wörter " (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung)" durch die Wörter " (§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes)" ersetzt.

c) In Nummer 3.2 werden die Wörter " § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung" durch die Wörter " § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes" ersetzt.

d) In der der Nummer 3.2 nachfolgenden Anmerkung werden die Wörter " § 137 Nr. 2 und 3" durch die Wörter " § 137 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

e) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:


alt neu
 
"4. Verfahren nach dem Dolmetschergesetz  
4.1 Öffentliche Bestellung und allgemeine
Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern für eine Sprache
150 EUR
4.2 gleichzeitig für eine weitere oder
mehrere weitere Sprachen:
 
Die Gebühr 4.1 erhöht sich für jede weitere Sprache um 50 EUR
4.3 Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung ohne öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung 150 EUR

Anmerkungen:

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