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Änderungstext
Gesetz zur Einführung eines Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 9. November 2010
(GVOBl. M-V Nr. 21 vom 26.11.2010 S. 642)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
HintG M-V - Hinterlegungsgesetz
Artikel 2
Änderung des Landesjustizkostengesetzes 1
Das Landesjustizkostengesetz vom 7. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 843), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Justizverwaltungskostenordnung. § 4 Absatz 1 bis 5 der Justizverwaltungskostenordnung findet auf die Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter keine Anwendung." |
2. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
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" § 2 Kostenbeitreibung
Die Justizbeitreibungsordnung ist für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit anzuwenden, als diese Ansprüche auf landesrechtlicher Regelung beruhen. § 3 Verwaltungsvollstreckungsverfahren Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes anzuwenden." |
3. § 5 Wird wie folgt geändert:
a) Nummer I wird wie folgt gefasst:
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"1. die Auslagen nach § 4 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 5 Absatz 1 der Justizverwaltungskostenordnung," |
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind, "
c) In Nummer 3 wird das Wort "Schreibauslagen" durch die Wörter "eine Dokumentenpauschale" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung" durch das Wort "Justizverwaltungskostenordnung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Eingangssatz und in der Nummer 8 werden jeweils die Wörter "Verordnung über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung" durch das Wort "Justizverwaltungskostenordnung" ersetzt.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Ist bei Betreuungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungsgerichts hinterlegt, gilt § 92 Absatz 1 Satz 1 der Kostenordnung entsprechend. Ist bei Vormundschaften, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Familiengerichts hinterlegt, gilt Absatz 2 der Vorbemerkung 1.3.1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen entsprechend."
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 130 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50)" durch die Wörter " § 59 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten" durch die Wörter "das Justizministerium" und in Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Es" ersetzt.
6. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In der der Nummer 2 2 nachfolgenden Anmerkung wird das Wort "Schreibauslagen" durch die Wörter "die Dokumenten- und die Datenträgerpauschale" ersetzt.
b) In Nummer 3.1 werden die Wörter " (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung)" durch die Wörter " (§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes)" ersetzt.
c) In Nummer 3.2 werden die Wörter " § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung" durch die Wörter " § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes" ersetzt.
d) In der der Nummer 3.2 nachfolgenden Anmerkung werden die Wörter " § 137 Nr. 2 und 3" durch die Wörter " § 137 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
e) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
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Anmerkungen:
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