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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes und Gesetze zur Errichtung der Teilkörperschaften Universitätsmedizin Greifswald und Universitätsmedizin Rostock
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 16. Dezember 2010
(GVOBl. Meckl.-Vorp. Nr. 23 vom 29.12.2010 S. 730)



Artikel 1
Viertes Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes 1

Das Landeshochschulgesetz vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2009 (GVOBl. M-V S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: " § 3a Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung"

b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

" § 20 Einstufung in ein höheres Fachsemester"

c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: " § 30 (weggefallen)"

d) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: " § 33 (weggefallen)"

e) In der Angabe zu Kapitel 3 werden die Wörter "Lehrkräfte für besondere Aufgaben" gestrichen.

f) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: " § 68 (weggefallen)"

g) In § 74 werden nach dem Wort "Gastprofessoren" das Komma und die Wörter "Gastdozentinnen und Gastdozenten" gestrichen.

h) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst: " § 85 (weggefallen)"

i) Teil 10 wird wie folgt gefasst:

"Teil 10 Universitätsmedizin

§ 96 Universitätsmedizin - Rechtsstellung, Mitgliedschaft

§ 97 Aufgaben der Universitätsmedizin

§ 98 Organe

§ 99 Fachbereichsrat

§ 100 Fachbereichsleitung

§ 101 Aufsichtsrat

§ 102 Vorstand

§ 103 Organisatorische Grundeinheiten

§ 103a Lehrkrankenhäuser und zugeordnete Einrichtungen

§ 104 Rechtsaufsicht

§ 104a Satzung der Universitätsmedizin

§ 104b Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Gewährträgerschaft

§ 104c Baumaßnahmen

§ 104d Personal, Tarifrecht"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Staatliche Hochschulen sind

  1. die Universitäten:
    Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald,
    Universität Rostock,
  2. die Hochschule für Musik und Theater Rostock,
  3. die Fachhochschulen:
    Hochschule Neubrandenburg,
    Fachhochschule Stralsund,
    Hochschule Wismar - Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung,
    die Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Für die Universitätsmedizin Greifswald und die Universitätsmedizin Rostock gilt dieses Gesetz, soweit dies im Teil 10 bestimmt ist."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Sie fördern die Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen."

b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000 (GVOBl. M-V S. 159), die geändert wurde durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 578) und Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 600)" gestrichen.

c) Absatz 13 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 14 wird Absatz 13.

4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

(1) Die Hochschulen errichten ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Aufgabenerfüllung. Sie sorgen dafür, dass ihre Leistungen in Forschung, Lehre, Studium sowie bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben, jeweils unter Berücksichtigung der entsprechenden Dienstleistungen, auch der Verwaltung, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages durch Hinzuziehung interner und externer Sachverständiger in regelmäßigen Abständen von höchstens sieben Jahren bewertet werden (interne und externe Evaluation).

(2) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind zur Mitwirkung, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet.

(3) An der Bewertung der Lehre wirken die Studierenden in den Gremien und durch Bewertung der Lehrveranstaltungen mit.

(4) Einer Evaluation nach Absatz 1 bedarf es nicht, soweit deren Funktion im Wesentlichen im Rahmen eines Akkreditierungs- oder Reakkreditierungsverfahrens erfüllt wurde oder wenn die Hochschule als solche über ein akkreditiertes Verfahren zur Sicherung der Qualität von Lehre und Studium verfügt.

(5) Die Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen und bei der Mittelverteilung nach § 16 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(6) Das Nähere zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 regeln die Hochschulen durch Satzung. Sie regeln darin insbesondere Standards, Verfahren sowie die Beteiligung der Mitglieder. In der Satzung ist ferner zu regeln, welche Daten erhoben, verarbeitet und ausgewertet werden dürfen und wie die Veröffentlichung der daraus gewonnenen Ergebnisse erfolgt."

5. In § 4 Satz 3 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 697)" gestrichen.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154)" durch das Wort "Landesdatenschutzgesetzes" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Vor dem Inkrafttreten der Satzung ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu hören."

7.

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