Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes *

Vom 19. Mai 2014
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 23.05.2014 S. 190, ber. 2015 S. 148)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3a werden folgende Angaben eingefügt:

" § 3b Elektronische Aktenführung

§ 3c Übertragen und Vernichten des Papieroriginals".

b) Der Angabe zu § 25 werden ein Komma und die Wörter "frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" angefügt.

c) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet".

d) Der Angabe zu § 37 werden ein Semikolon und das Wort "Rechtsbehelfsbelehrung" angefügt.

e) Der Angabe zu § 98 werden ein Semikolon und die Wörter "elektronische Zustellung" angefügt.

f) Die Angabe zu § 99 wird gestrichen.

g) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 99 Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 102 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, bleibt unberührt.  " § 87 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt."

3. § 3a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.  "(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Diese Schriftform kann auch ersetzt werden
  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
  2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Dienstanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
  4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.

In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen."

4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

(gültig ab 01.01.2020)
§ 3b Elektronische Aktenführung

(1) Die Behörden des Landes sollen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, ihre Akten elektronisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technischorganisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sowie die Aktennutzung durch andere Behörden und Gerichte eingehalten werden.

(2) Die Behörden der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften können ihre Akten elektronisch führen. Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 3c finden Anwendung."

5. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:

" § 3c Übertragen und Vernichten des Papieroriginals

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