Regelwerk |
Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Landes-Umweltinformationsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern-
Vom 9. Dezember 2014
(GVOBl. M-V Nr. 23 vom 29.12.2014 S. 643)
Siehe Fn. *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landes-Umweltinformationsgesetzes 1
§ 2 des Landes-Umweltinformationsgesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) wird wie folgt geändert:
1 . In Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 wird der Buchstabe a wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, | "a) obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden," |
2 . Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Eine Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung gegeben sind. | "(2) Eine Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes gegeben sind und der überwiegende Anteil an der Mehrheit nach dessen Nummer 3 den in § 1 Absatz 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
__________
*) Ändert Gesetz vom 14. Juli 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl.Nr. 2129-13
1) Das Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Janur 2003 über den Zugag der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. Nr. L 41 vom 13.02.2003 S. 26).
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion