Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Landes-Umweltinformationsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern-

Vom 9. Dezember 2014
(GVOBl. M-V Nr. 23 vom 29.12.2014 S. 643)



Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landes-Umweltinformationsgesetzes
1

§ 2 des Landes-Umweltinformationsgesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) wird wie folgt geändert:

1 . In Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 wird der Buchstabe a wie folgt gefasst:

alt neu
a) obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, "a) obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden,"

2 . Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Eine Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung gegeben sind. "(2) Eine Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes gegeben sind und der überwiegende Anteil an der Mehrheit nach dessen Nummer 3 den in § 1 Absatz 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

__________

*) Ändert Gesetz vom 14. Juli 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl.Nr. 2129-13

1) Das Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Janur 2003 über den Zugag der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. Nr. L 41 vom 13.02.2003 S. 26).

ENDE

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