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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. Februar 2018
(GVOBl. Nr. 3 vom 28.02.2018 S. 54)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 527) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 22a Kommunaler Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern, Verordnungsermächtigung".

b) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 31 (weggefallen) " § 31 Übergangsregelung".

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 6 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Integration und Gleichstellung" ersetzt.

bb) Die Sätze 7 bis 9 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Von den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 bleibt im Jahr 2015 ein Betrag von 38 400 000 Euro unberücksichtigt. In den Jahren 2016 und 2017 bleibt von den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 ein Betrag von 63 036 000 Euro unberücksichtigt, welcher als Abschlagszahlung auf den Umsatzsteuerfestbetrag an die Länder zum teilweisen Ausgleich der Kosten für Asylbewerber und Flüchtlinge vom Bund gewährt wird. Er gibt sich im Rahmen der personenscharfen Spitzabrechnung der Abschlagszahlung ein von der Abschlagszahlung nach Satz 8 abweichender Betrag, ist dieser entsprechend abzurechnen und der vorläufigen Berechnung der Finanzausgleichsleistungen für das Jahr 2017 nach Absatz 6 Satz 1 zugrunde zu legen. "Von den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 bleibt in den Jahren 2016 bis 2018 ein Betrag von 38.086 000 Euro, den das Land aus der vom Bund gewährten Integrationspauschale erhält, unberücksichtigt. Im Jahr 2016 bleibt von den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 ein Betrag von 111678.000 Euro, im Jahr 2017 ein Betrag von 28.835 000 Euro, im Jahr 2018 ein Betrag von 6.689 000 Euro und im Jahr 2019 ein Betrag von 6.689 000 Euro unberücksichtigt, welcher jeweils als Abschlagszahlung auf den Umsatzsteuerfestbetrag an die Länder zum teilweisen Ausgleich der Kosten für Asylbewerber und Flüchtlinge vom Bund gewährt wird. Ergeben sich geänderte Beträge bei den Abschlagszahlungen nach Satz 8 oder infolge von Spitzabrechnungen der Jahre ab 2016, sind diese spätestens in der endgültigen Abrechnung für das Jahr der Zahlung zu berücksichtigen."

b) In Absatz 3 Satz 1wird die Angabe "33,99" durch die Angabe "34,496" und die Angabe "66,01" durch die Angabe "65,504" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die dem Land und den Kommunen zufließenden Umsatzsteuermehreinnahmen aus dem Fünf-Milliarden-Euro-Paket des Bundes nach dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen werden dauerhaft, soweit sie nach Absatz 3 Satz 1 dem Land zustehen, in entsprechendem Umfang einem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 22a zugeführt. Dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern werden in den Jahren 2018 und 2019 insgesamt Mittel in Höhe von 70.230 000 Euro zur Verfügung gestellt. Eine endgültige Berechnung der Zuführung erfolgt auf der Basis der für das jeweilige Jahr durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen endgültig festgestellten Anteile der Gemeinden und der Länder an der Umsatzsteuer. Der Unterschiedsbetrag zwischen den vorläufigen und endgültigen Zuführungen an den Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern ist spätestens mit der Zuführung der Mittel seitens des Landes an den Fonds des übernächsten Haushaltsjahres zu verrechnen."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 3 wie folgt gefasst:

alt neu
Diese Ausgleichszuweisungen werden nach Maßgabe der jeweils Anwendung findenden Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkotmnensteuer an die Gemeinden zugewiesen. "Diese Ausgleichszuweisungen werden in den Jahren 2018 und 2019 nach dem rechnerischen Anteil der Gemeinden an der Gesamtzahl der Kinder im Alter von 0 bis 18 Jahren den Gemeinden zugewiesen."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

f) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

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