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Änderungstext
Doppik-Erleichterungsgesetz - Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 23. Juli 2019
(GVOBl. M-V Nr. 14 vom 31.07.2019 S. 467)
Artikel 1
Änderung der Kommunalverfassung
Die Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 42b werden nach dem Wort "Selbstverwaltung" das Komma und die Wörter "Erprobung neuer Steuerungsmodelle" gestrichen.
b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit | " § 53 Kassenkredite". |
c) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 55 Stellenplan | " § 55 (aufgehoben)". |
2. § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Bedienstete im Dienst der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, soweit diese Funktion nicht ehrenamtlich ausgeübt wird, | "1. Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, soweit sie mit dem verwaltungsmäßigen Vollzug von Rechtsvorschriften oder mit der Vorbereitung oder Umsetzung von Entscheidungen der Organe der Gemeinde oder des Amtes befasst sind, oder gegenüber anderen Bediensteten der Gemeinde oder des Amtes Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahrnehmen, soweit sie diese Funktionen nicht ehrenamtlich ausüben," |
3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "und des Finanzplanes" gestrichen.
b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Hat die Gemeinde kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, kann die Hauptsatzung abweichend von Satz 1 bestimmen, dass eine mehrheitliche Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses mit Mitgliedern der Gemeindevertretung nicht erforderlich ist."
4. In § 37 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
5. § 42b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Selbstverwaltung" das Komma und die Wörter "Erprobung neuer Steuerungsmodelle" gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur" gestrichen.
6. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen. | "(4) Die Haushaltswirtschaft erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit." |
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen. | "(6) Der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt sind in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen (Haushaltsausgleich)." |
c) Dem Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Die Absätze 7 und 8 finden keine Anwendung, sofern nach der Haushaltsplanung der Haushaltsausgleich nicht im Haushaltsjahr, aber spätestens zum Ende des Finanzplanungszeitraumes erreicht wird. Sofern sich der Konsolidierungszeitraum durch eine folgende Haushaltsplanung verlängert, ist abweichend von Satz 1 ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen."
7. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
|
(Stand: 26.04.2021)
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