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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Landesverfassungsschutzgesetzes und des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes an verfassungsgerichtliche Vorgaben und weitere bundesrechtliche Anforderungen zur Bestandsdatenauskunft
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 25. Oktober 2022
(GVOBl. Nr. 40 vom 28.10.2022 S. 547)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes

Das Landesverfassungsschutzgesetz vom 11. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 261), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Januar 2017 (GVOBl. M-V S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24b wie folgt gefasst:

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§ 24b Weitere Auskunftsverlangen " § 24b Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten".

2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung" ersetzt.

3. In § 10a Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Bau und Digitalisierung" ersetzt.

4. § 24a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen oder Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Telemediendienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich is

aufgehoben.

b) Der Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden nach den Wörtern "soweit dies" die Wörter "im Einzelfall" eingefügt und in Nummer 4 wird die Angabe " § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie § 113a des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist," durch die Angabe " § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

c) Die Absätze 3 bis 8 werden die Absätze 2 bis 7 und in ihnen werden jeweils die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" und die Angabe "Absatzes 2" durch die Angabe "Absatzes 1" ersetzt.

d) Der Absatz 9 wird Absatz 8 und in ihm werden die Angabe "Absatzes 2" durch die Angabe "Absatzes 1" und die Wörter "Absätze 3 bis 5" durch die Wörter "Absätze 2 bis 4" ersetzt.

5. § 24b wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 24b Weitere Auskunftsverlangen

(1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, im Einzelfall Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).

(3) Von einer Beauskunftung nach Absatz 2 ist die betroffene Person zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(4) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.

(5) Die Verfassungsschutzbehörde hat für ihr erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, bemisst. Die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und Absatz 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

(6) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 eingeschränkt.

" § 24b Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten

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