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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Optimierung der IT-Landschaft in der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. Dezember 2022
(GVOBl. M-V Nr. 44 vom 30.12.2022 S. 637)
Gl.-Nr.: 97 - 3


Artikel 1
ZDMVG - Errichtungsgesetz ZDMV
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes Zentrum für Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Gl.-Nr.: 97 - 4

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Behörden des Landes:

  1. den Ministerpräsidenten oder die Ministerpräsidentin und die Ministerien,
  2. die oberen Landesbehörden,
  3. die unteren Landesbehörden mit Ausnahme der Landräte in ihrer Funktion als untere staatliche Verwaltungsbehörde sowie
  4. die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

  1. den Landtag,
  2. die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  3. Hochschulen und Schulen,
  4. das Ressort, welches für die Justiz zuständig ist,
  5. den Landesrechnungshof,
  6. den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern,
  7. den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
  8. den Verfassungsschutz,
  9. die obere und die unteren Behörden der Straßenbauverwaltung.

(3) Die Landesregierung überprüft die Ausnahmen nach einem Erfahrungszeitraum zum 1. Juli 2025 hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und legt das Ergebnis dem für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständigen Landtagsausschuss vor.

§ 2 Errichtung des Landesamtes Zentrum für Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

(1) Im Geschäftsbereich der für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde wird das "Landesamt Zentrum für Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern (ZDMV)" als obere Landesbehörde errichtet.

(2) Die für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, Sitz und Standorte des ZDMV festzulegen.

(3) Das ZDMV erlässt eine Geschäftsordnung, die von der für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde genehmigt wird.

§ 3 Aufgaben

(1) Das ZDMV hat folgende Aufgaben:

  1. Bereitstellung von zentralen und fachbezogenen IT-Services unter Berücksichtigung des Lebenszyklus in den Phasen Planung und Spezifikation, Implementierung und Integration, Betrieb, Wartung, Pflege und Weiterentwicklung sowie IT-Portfoliomanagement zur Umsetzung der Digitalisierungsbedarfe der Landesverwaltung,
  2. Beauftragung von IT-Dienstleistern für die Umsetzung und den Betrieb,
  3. Beschaffung und Management von nicht fachspezifischer Hardware, Software und Lizenzen der Informationstechnologien der Landesverwaltung. Die Zuständigkeiten der Vergabestellen der Landesverwaltung bleiben hiervon unberührt.
  4. Sicherstellung der Informationssicherheit und des Datenschutzes in der Landesverwaltung sowie Bereitstellung von Informationssicherheits- und Datenschutzbeauftragten für die Behörden des Landes,
  5. Bereitstellung des Computer-Emergency Response Teams Mecklenburg-Vorpommern (CERT M-V),
  6. Bewirtschaftung der IT-Haushaltsmittel für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Behörden des Landes.

(2) IT-Services sind Realisierungen von technischen Diensten, die als Einheit aus Prozessen, Strukturen und Technologien geschaffen sind und einen Mehrwert für einen Kreis von Nutzern erbringen, indem das Erreichen der von den Nutzern angestrebten Ergebnisse erleichtert oder gefördert wird. Zentrale IT-Services dienen der allgemeinen Aufgabenerledigung in den Geschäftsbereichen der Ressorts und werden in der Regel von allen Ressorts benötigt. Fachbezogene IT-Services dienen der fachspezifischen Aufgabenerledigung in den Geschäftsbereichen der Ressorts. IT-Portfoliomanagement hat das Ziel, innerhalb der Landesverwaltung eine sachgerechte Ausgestaltung bezüglich aus IT-Projekten und IT-Services zur Erreichung der strategischen Ziele zu schaffen. Digitalisierung ist die Einbeziehung digitaler Technologien in Geschäftsprozesse mit dem Ziel, diese zu verbessern. Damit sind Digitalisierungsbedarfe der Landesverwaltung Anforderungen an die Einbeziehung digitaler Technologien innerhalb der Landesverwaltung. Informationstechnologie (IT) umfasst alle technischen Ressourcen, die der Generierung, Speicherung, Archivierung, Übertragung und Verwendung digitaler Informationen dienen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere im Zusammenhang mit Absatz 1 stehende Aufgaben zu regeln.

(4) Die auf die DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH (DVZ) nach dem Datenverarbeitungszentrumsgesetz übertragenen Aufgaben bleiben unberührt.

§ 4 Dienst- und Fachaufsicht

(1) Die für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständige oberste Landesbehörde führt die Dienst- und Fachaufsicht.

(2) Soweit das ZDMV die Bereitstellung, Entwicklung und Pflege der fachbezogenen IT-Services übernommen hat, erfolgen Maßnahmen der Fachaufsicht durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie und Digitalisierung (CIO) und der für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 5 Beschäftigte

(1) Das ZDMV beschäftigt als Dienststelle des Landes Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes.

(2) Planstellen und andere als Planstellen, die den Aufgaben gemäß § 3 dieses Gesetzes entsprechen, werden schrittweise gemäß § 7 dieses Gesetzes bis zum 30. Juni 2026 in das ZDMV übertragen. Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der zugehörigen Beschäftigten werden vom ZDMV fortgeführt.

(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen bleiben davon unberührt.

§ 6 Gemeinsame Verantwortung

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