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NArchG - Niedersächsisches Archivgesetz
Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen
- Niedersachsen -
Vom 25. Mai 1993
(GVBl 1993 S. 129; 05.11.2004 S. 402; 16.05.2018 S. 66 18)
Gl.-Nr.: 2256002
§ 1 Aufgaben des Niedersächsischen Landesarchivs
(1) Die Aufgabe, aus dem Schriftgut der Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes das Archivgut zu ermitteln, zu übernehmen, zu verwahren, zu erhalten, instand zu setzen, zu erschließen und nutzbar zu machen, obliegt dem Niedersächsischen Landesarchiv mit Sitz in Hannover und weiteren Standorten in Aurich, Bückeburg, Oldenburg, Osnabrück, Stade und Wolfenbüttel (Landesarchiv). Es nimmt an der Veröffentlichung und wissenschaftlichen Auswertung des Archivgutes teil.
(2) Die Aufgabe nach Absatz 1 betrifft auch das Schriftgut
(3) § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.
(4) Das Landesarchiv nimmt auch Schriftgut anderer Herkunft an, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. Es sammelt sonstige Unterlagen zur Ergänzung des Archivgutes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Schriftgut sind schriftlich geführte oder auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeicherte Akten mit Anlagen, Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Zeichnungen, Risse und Plakate, zudem Siegel und Stempel, Bild-, Film- und Tonaufzeichnungen, Karteien sowie Dateien einschließlich der Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können.
(2) Archivgut ist das Schriftgut, das von bleibendem Wert für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, für die Sicherung berechtigter privater Interessen oder für die Forschung ist.
§ 3 Ermittlung und Übernahme des Archivgutes 18
(1) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Stellen haben sämtliches Schriftgut, dessen Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist oder das aus sonstigen Gründen ausgesondert werden soll, dem Landesarchiv in regelmäßigen Abständen im Originalzustand zur Übernahme anzubieten. Dazu gehört auch Schriftgut, das nach Rechtsvorschriften des Bundes der Geheimhaltung unterliegt, und Schriftgut, das besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) enthält. Spätestens 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung ist jegliches Schriftgut zur Übernahme anzubieten. Satz 1 gilt nicht für den Landtag.
(2) Daten in automatisierten Dateien sind in Form einer Abbildung zur Übernahme anzubieten. Der Zeitpunkt der Herstellung, die Form der Datenübermittlung und eine etwaige Auswahl der Daten sind vorab zwischen dem Landesarchiv und der dateiführenden Stelle zu vereinbaren.
(3) Daten, die unzulässig gespeichert sind, dürfen nicht angeboten werden. Sind solche Daten dem Landesarchiv übermittelt worden, so sind sie dort auf Ersuchen der übermittelnden Stelle zu löschen.
(4) Das Landesarchiv stellt fest, welches Schriftgut Archivgut nach § 2 Abs. 2 ist. Es kann die Pflicht, Schriftgut anzubieten, einschränken.
(5) Das Landesarchiv kann bereits aus Schriftgut, dessen Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, das Archivgut ermitteln.
(6) Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Einrichtungen können ihr Schriftgut dem Landesarchiv zur Übernahme anbieten. Die §§ 3a, 3b und 4 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 6a sind anzuwenden. Die Einrichtungen regeln ihre Rechte und Pflichten hinsichtlich des Archivguts durch Vereinbarung mit dem Landesarchiv.
(7) Private sowie Religionsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, können ihr Schriftgut dem Landesarchiv anbieten. In Vereinbarungen dieser Personen und Religionsgemeinschaften mit dem Landesarchiv kann von den §§ 5 und 6 abgewichen werden.
§ 3a Löschung personenbezogener Daten in Schriftgut 18
Der im öffentlichen Interesse liegende Archivzweck (Artikel 17 Abs. 3 Buchst. d der Datenschutz-Grundverordnung) steht einer Löschung von in Schriftgut enthaltenen personenbezogenen Daten nach Artikel 17 Abs. 1 Buchst.a der Datenschutz-Grundverordnung nicht mehr entgegen, wenn
§ 3b Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten 18
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9
(Stand: 18.11.2019)
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