Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Allgemein, Gefahrenabwehr, Berufe |
APVO-RettSan - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
- Niedersachsen -
Vom 22. Juni 2021
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 29.06.2021 S. 400; 15.02.2023 S. 16 23)
Archiv: 2013
Aufgrund des § 30 Nr. 1 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 2. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2021 (Nds. GVBl. S. 132), wird verordnet:
§ 1 Regelungsbereich, Ausbildungsbehörde, Aufsichtsbehörde, Ausbildungsziel 23
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter ( §§ 1 bis 20) und die Ausbildungen, die einer Ausbildung im Inland nach dieser Verordnung gleichwertig sind ( § 21). Ausbildungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. Sie trifft alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen, die die Ausbildung und Prüfung betreffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Aufsichtsbehörde ist das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium. Die Ausbildung und Prüfung findet unter ihrer Aufsicht statt.
(2) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter soll die Absolventin und den Absolventen zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen in allen Bereichen des Patiententransports, des qualifizierten Krankentransports sowie der Notfallrettung und des Bevölkerungsschutzes befähigen.
(3) Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation "Rettungssanitäterin" oder "Rettungssanitäter" ab.
§ 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung 23
(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Stunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:
(2) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und muss innerhalb von drei Jahren seit Ausbildungsbeginn abgeschlossen sein. Eine Prüfungswiederholung verlängert diese Frist nicht.
(3) Die Ausbildung beginnt mit der theoretischpraktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 1 und endet mit der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nr. 5. Die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 müssen in der angegebenen Reihenfolge abgeleistet werden.
(4) Ausbildungsabschnitte, die in anderen Bundesländern abgeleistet worden sind, werden durch die Ausbildungsstätten anerkannt, wenn sie den aktuell geltenden Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) entsprechen. Diese Anerkennung muss vor der Anmeldung zur Abschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 2 erfolgen.
(5) Auf Antrag kann von der Ausbildungsbehörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 ganz oder teilweise angerechnet werden.
(6) Die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 ist durch ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 7 zu dokumentieren.
§ 3 Theoretischpraktische Ausbildung 23
(1) Die theoretischpraktische Ausbildung findet an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter ( § 7) statt. Sie umfasst mindestens 240 Unterrichtseinheiten, je Tag höchstens 10, zu je 45 Minuten; sie ist abgeleistet, wenn nicht mehr als zehn Prozent der Unterrichtseinheiten versäumt wurden. Die Ausbildungsziele und die Verteilung der Unterrichtseinheiten ergeben sich aus Anlage 1. Einzelheiten zu den Ausbildungszielen und die Handlungskompetenzen, die erworben werden sollen, macht die Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt.
(2) Während der theoretischpraktischen Ausbildung sollen mindestens drei mündliche, schriftliche oder praktische Leistungskontrollen stattfinden. Am Ende der theoretischpraktischen Ausbildung finden eine schriftliche und eine praktische Leistungskontrolle statt.
(3) Die theoretischpraktische Ausbildung soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.
§ 4 Praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung
(1) Die praktische Ausbildung findet an höchstens zwei Ausbildungseinrichtungen statt, die die Anforderungen der Anlage 2 erfüllen. Sie umfasst mindestens 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten. Ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase dürfen höchstens zwölf Ausbildungsstunden in Folge berücksichtigt werden. Die Ausbildung ist in höchstens zwei Blöcken mit mindestens je 40 Stunden abzuleisten; die Ausbildungsstätte kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Verteilung der Ausbildungsstunden im Einzelnen ergibt sich aus Anlage 2. Die Ausbildung ist abgeleistet, wenn nicht mehr als zehn Prozent der Ausbildungsstunden versäumt wurden.
(2) Ziel ist, das in der theoretischenpraktischen Ausbildung erworbene Wissen, in der Praxis anzuwenden. Unter Anleitung und Aufsicht von Ärztinnen und Ärzten und von Fachpflegepersonal werden die für die Tätigkeit von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung und Versorgung von Patientinnen und Patienten geübt. Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn diese Verfahren und Maßnahmen sicher beherrscht werden.
§ 5 Praktische Ausbildung im Rettungsdienst
(1) Die praktische Ausbildung im Rettungsdienst findet an einer staatlich anerkannten Lehrrettungswache für Notfallsanitäter statt, die die Anforderungen der Anlage 3 erfüllt. Sie umfasst mindestens 160 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten. Ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase dürfen höchstens 12 Ausbildungsstunden in Folge berücksichtigt werden. Die praktische Ausbildung ist abgeleistet, wenn nicht mehr als zehn Prozent der Ausbildungsstunden versäumt wurden. Die praktische Ausbildung soll innerhalb von neun Monaten abgeschlossen werden.
(2) Die oder der Auszubildende muss an mindestens 20 Einsätzen in der Notfallrettung mitwirken.
(3) In der praktischen Ausbildung werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Anleitung und Aufsicht von Praxisanleiterinnen, Praxisanleitern, Notärztinnen und Notärzten umgesetzt und vertieft. Dabei stehen die für den Tätigkeitsbereich von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung, Versorgung und zum Transport von Patientinnen und Patienten im Vordergrund. Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn die in den Tätigkeitsbereich von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern fallenden Aufgaben der Patientenbetreuung und -versorgung sicher beherrscht werden. Die Ausbildungsziele ergeben sich aus Anlage 3.
§ 6 Abschlusslehrgang
Der Abschlusslehrgang wird an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter in Form von Blockunterricht durchgeführt. Es sind mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten abzuleisten. Der Abschlusslehrgang ist abgeleistet, wenn nicht mehr als zehn Prozent der Unterrichtseinheiten versäumt wurden. Der Abschlusslehrgang dient der Vorbereitung auf die staatliche Abschlussprüfung.
(1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen und praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel, trägt die schulische Ausbildungsstätte.
(2) Die Ausbildungsstätten bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die Ausbildungsbehörde. Die Anforderungen ergeben sich aus Anlage 4. Soweit für die Ausbildungsstätten bereits eine Anerkennung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Abs. 1 des Notfallsanitätergesetzes in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, gelten diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als anerkannt.
(3) Der Lehrplan der Ausbildungsstätte und dessen Änderung bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Aus dem Lehrplan müssen die zu unterrichtenden Themen und die jeweiligen Zeitansätze hervorgehen.
(4) Die Ausbildungsstätte unterstützt die Auszubildenden bei der Auswahl der Ausbildungseinrichtungen für die Praktika.
(5) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass sich ihre Lehrkräfte jährlich pädagogisch und fachlich fortbilden.
§ 8 Zugang zur Ausbildung
(1) Eine Person kann zur Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter zugelassen werden, wenn sie
(2) Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 sind der Ausbildungsstätte vorzulegen:
(3) Die Ausbildungsstätte prüft, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Zugang zur Ausbildung.
§ 9 Ausbildungsdokumentation
(1) Die oder der Auszubildende hat ein Ausbildungsnachweisheft nach dem Muster der Anlage 7 zu führen. Die Auszubildenden haben dafür zu sorgen, dass die nach dem Muster erforderlichen Eintragungen gemacht werden. Bezüglich des Abschlusslehrgangs hat die Ausbildungsstätte dafür zu sorgen, dass die Eintragungen innerhalb eines Monats nach Abschluss des Prüfungsdurchgangs gemacht werden.
(2) In der praktischen Ausbildung im Rettungsdienst sind mindestens fünf Einsatzberichte zu verfassen; dabei sind Angaben, die Rückschlüsse auf die Patientin oder den Patienten zulassen, zu unterlassen.
§ 10 Staatliche Abschlussprüfung
(1) Die staatliche Abschlussprüfung wird vor einer Prüfungskommission ( § 12) abgelegt. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil. Die Prüflinge haben in allen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass sie die fachliche Eignung für die Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter besitzen.
(2) Die Ausbildungsstätte bereitet die staatliche Abschlussprüfung für die Auszubildenden, die bei ihr den Abschlusslehrgang abgeleistet haben, organisatorisch vor; sie trifft insbesondere die erforderlichen Terminabsprachen und lädt die Prüflinge schriftlich zu den Prüfungsterminen ein.
§ 11 Landesprüfungsausschuss 23
(1) Die Ausbildungsbehörde bildet einen Landesprüfungsausschuss. Aus den Mitgliedern des Landesprüfungsausschusses werden die Prüfungskommissionen für die staatliche Abschlussprüfung gebildet.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt für die Dauer von fünf Jahren widerruflich als Mitglieder des Landesprüfungsausschusses
Nach Satz 1 Nr. 1 fachlich geeignet sind
§ 12 Prüfungskommission
(1) Die Ausbildungsstätte bildet jeweils für eine Gruppe von Prüflingen eine Prüfungskommission. Der Prüfungskommission muss aus jeder Gruppe nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 eine Person angehören. Die Ausbildungsstätte schlägt der Ausbildungsbehörde die Mitglieder der Prüfungskommission vor.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission trifft alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen, die die Abschlussprüfung betreffen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in der Bewertung von Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
§ 13 Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist bei der Ausbildungsstätte einzureichen. Er soll nach Abschluss der praktischen Ausbildung an der Rettungswache eingereicht werden. Die Ausbildungsstätte leitet den Antrag mit einer Stellungnahme an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der für den Prüfling zuständigen Prüfungskommission weiter.
§ 14 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Die Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Prüfung kann nur erfolgen, wenn zuvor der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 erfolgreich absolviert wurde. Der Nachweis hierüber obliegt der Verantwortung der Ausbildungsstätte.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Aufsichtsarbeit innerhalb einer Dauer von 120 Minuten zu bearbeiten. Höchstens 50 Prozent der Prüfungsfragen dürfen Multiple-Choice-Fragen sein. Auf Aufforderung der Ausbildungsbehörde erstellen die Ausbildungsstätten Vorschläge für Prüfungsfragen und Lösungshinweise; die Ausbildungsbehörde wählt für die Prüfungsfragen aus den Vorschlägen aus. Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer.
(3) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer übernimmt bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einschließlich
Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich des qualifizierten Krankentransports oder aus dem Bereich der notfallmedizinischen Versorgung und eines aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammen. Ein Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch ergänzt. In diesem hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ihr oder sein Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte. Jedes Fallbeispiel wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter tätig ist, abgenommen und benotet. Bei mindestens einem der beiden Fallbeispiele ist die oder der Prüfungsvorsitzende anwesend. Sie oder er kann sich an der Prüfung beteiligen. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. Aus diesen Noten bildet die oder der Prüfungsvorsitzende die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(4) Für jeden Prüfling fertigt ein von der oder dem Vorsitzenden bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift, aus der zu jedem Prüfling zum fachpraktischen Teil die Mitglieder der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände, der Ablauf der Prüfung, die Bewertungen der Prüfungsleistungen und besondere Vorkommnisse hervorgehen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Sie ist zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte des Prüflings bei der Ausbildungsstätte zu nehmen.
(5) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsbehörde darf bei dem fachpraktischen Teil anwesend sein. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann darüber hinaus Personen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei dem fachpraktischen Teil der Prüfung gestatten, wenn kein Prüfling widerspricht.
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut (1) | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von 100 bis 92 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl; |
gut (2) | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 92 bis 81 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl; |
befriedigend (3) | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 81 bis 67 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl; |
ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 67 bis 50 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl; |
mangelhaft (5) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 50 bis 30 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl; |
ungenügend (6) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel auch in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 30 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl. |
(2) Bei Multiple-Choice-Fragen ist nur eine Antwort richtig. Für eine richtig beantwortete Multiple-Choice-Frage gibt es einen Punkt. Ist zu einer Multiple-Choice-Frage keine Antwort, eine falsche Antwort oder mehr als eine Antwort gekennzeichnet, so gibt es dafür keinen Punkt. Für eine richtig beantwortete offene Frage gibt es zwei Punkte. Für eine teilweise richtig beantwortete offene Frage gibt es 0,5, 1,0 oder 1,5 Punkte.
(3) Die Prüfungsleistungen werden
bewertet. Für jeden Teil der Abschlussprüfung wird eine Prüfungsnote ermittelt. Im schriftlichen Teil ergibt sie sich aus dem Mittelwert der jeweiligen Bewertungen. Im fachpraktischen Teil ergibt sie sich aus dem Mittelwert der Mittelwerte der Bewertungen in jedem Abschnitt. Mittelwerte sind auf eine Dezimalstelle ohne Rundung zu berechnen. Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
1,0 bis 1,4 | sehr gut, |
1,5 bis 2,4 | gut, |
2,5 bis 3,4 | befriedigend, |
3,5 bis 4,4 | ausreichend, |
4,5 bis 5,4 | mangelhaft, |
5,5 bis 6,0 | ungenügend. |
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil bestanden ist. Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der Mittelwert der Bewertungen 4,4 oder besser ist. Der fachpraktische Teil ist bestanden, wenn in jedem Abschnitt der Mittelwert der Bewertungen 4,4 oder besser ist.
(5) Die Gesamtnote der bestandenen Abschlussprüfung ergibt sich aus dem Mittelwert der Mittelwerte nach Absatz 4 Sätze 2 und 3. Der Mittelwert wird auf die erste Dezimalstelle berechnet. Lautet die zweite Dezimalstelle 0, 1, 2, 3 oder 4, so wird abgerundet; lautet sie 5, 6, 7, 8 oder 9, so wird aufgerundet.
§ 16 Verhinderung, Versäumnis
(1) Ist der Prüfling zum Prüfungstermin geladen, aber durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich mitzuteilen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Nachweise, bei Krankheit die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, verlangen. Sie oder er stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(2) Erbringt der Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht, so gilt die Prüfungsleistung als mit der Note "ungenügend (6)" bewertet.
(3) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einen Prüfungstermin, gibt die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.
(4) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Prüfungsvorsitzende.
§ 17 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
(1) Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Abschlussprüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird der betroffene Prüfungsteil in der Regel mit "ungenügend (6)" bewertet. In leichten Fällen kann die Wiederholung des Prüfungsteils aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(2) Wird der Ausbildungsbehörde eine Täuschung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses über die Abschlussprüfung bekannt, so kann sie innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Ausstellung des Zeugnisses bestimmen, dass der betroffene Prüfungsteil mit "ungenügend (6)" bewertet und die Prüfung nicht bestanden ist.
(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 18 Prüfungswiederholung
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist bei einer Ausbildungsstätte innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag zu beantragen. Hierzu bedarf es der Vorlage des originalen Ausbildungs-Nachweisheftes. Die Ausbildungsstätte leitet den Antrag mit einer Stellungnahme an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter, die die Wiederholungsprüfung abnimmt. Zur Wiederholung des schriftlichen Teils wird nur zugelassen, wer den Abschlusslehrgang wiederholt hat. Zur Wiederholung des fachpraktischen Teils wird nur zugelassen, wer eine praktische Ausbildung von mindestens zwei Wochen mit insgesamt mindestens 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten an einer Ausbildungseinrichtung, die die Anforderungen der Anlage 3 erfüllt, abgeleistet und den Abschlusslehrgang wiederholt hat.
(2) Wer eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, kann nach einer wiederholten Ausbildung erneut zur Abschlussprüfung zugelassen werden; eine Anrechnung abgeleisteter Ausbildungsabschnitte ist hierbei ausgeschlossen.
§ 19 Zeugnis, Bescheid über das Nichtbestehen
(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 9. Die Ausbildungsstätte erhält zwei Kopien, eine für die Ausbildungs- und Prüfungsakte und eine für die Ausbildungsbehörde.
(2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid der Ausbildungsbehörde, in dem die Noten für die Prüfungsteile und für die einzelnen Abschnitte der fachpraktischen Prüfung angegeben sind. Die Ausbildungsstätte erhält eine Kopie für die Ausbildungs- und Prüfungsakte.
(3) Die Ausbildungsstätte teilt der Ausbildungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Prüfungsdurchgangs mit, wie viele Prüflinge daran teilgenommen haben und fügt Kopien der Zeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 bei.
§ 20 Ausbildungs- und Prüfungsakten
(1) Nach Ablauf des Jahres, in dem der Prüfungsdurchgang stattfand, hat die Ausbildungsstätte die Ausbildungs- und Prüfungsakten fünf Jahre lang aufzubewahren. Danach soll sie sie vernichten. Ausgenommen sind Zeugniskopien nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und Kopien der Bescheide über das Nichtbestehen nach § 19 Abs. 2; diese sind 30 Jahre lang aufzubewahren.
(2) Der Prüfling kann seine Ausbildungs- und Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen. Es ist nicht zulässig, Ablichtungen zu fertigen.
§ 21 Gleichwertige Ausbildungen 23
(1) Eine bis zum 30. Juni 2021 nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms des Ausschusses "Rettungswesen" vom 20. September 1977, novelliert durch die Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern des Ausschusses "Rettungswesen" vom 16./17. September 2008, erfolgreich abgeschlossene Rettungssanitäterausbildung ist mit einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.
(2) Eine Ausbildung, die in anderen Bundesländern abgeleistet worden ist, wird anerkannt, wenn sie den aktuellen Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) entspricht.
(3) Eine von einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem anderen Staat abgeschlossene Ausbildung kann auf Antrag von der Ausbildungsbehörde anerkannt werden, wenn sie mit der Ausbildung gemäß den aktuellen Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) gleichwertig ist.
§ 22 Übergangsvorschrift
(1) Für Ausbildungen, die vor dem 1. Juli 2021 begonnen wurden, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 17. Dezember 2013 (Nds. GVBl. 2014 S. 2, 73) weiterhin anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten, die vor dem 1. Juli 2021 staatlich anerkannt worden sind und die Ausbildungstätigkeit nicht länger als ein Jahr unterbrochen haben, gelten weiterhin als anerkannt im Sinne dieser Verordnung.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 17. Dezember 2013 (Nds. GVBl. 2014 S. 2, 73) außer Kraft.
Rahmenlehrplan, Theoretisch-Praktische Ausbildung | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 3) |
Themenbereich A: Handlungsfeld Krankentransport und Rettungsdienst |
Zeitansatz | ||
Rettungssanitäterschule | Behandlungseinrichtung | Lehrrettungswache | |
60 Unterrichtseinheiten | 16 Stunden | 40 Stunden | |
Thema | Kompetenzziele
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer |
||
Thema A1:
Organisatorische Grundlagen |
|
||
Thema A2:
Im Krankentransport und Rettungsdienst mitwirken |
|
||
Thema A3:
Sich im Krankentransport und Rettungsdienst angemessen verhalten |
|
||
Thema A4:
Verschiedene rechtliche Fragestellungen berücksichtigen |
|
||
Thema A5:
Bei der standardisierten Patientenversorgung mitwirken |
|
||
Thema A6:
Nach hygienischen Grundsätzen arbeiten |
|
||
Thema A7:
Pharmakologische Grundlagen im Einsatz berücksichtigen |
|
||
Thema A8:
Dokumentieren im Krankentransport und Rettungsdienst |
|
||
Thema A9:
Transport und Übergabeberücksichtigen durchführen |
|
||
Thema A10:
Sich in besonderen Einsatzlagen (MANV, Amok, Terror, CBRN) angemessen verhalten |
|
Themenbereich B: Versorgung nach dem ABCDE- Schema |
Zeitansatz | ||
Rettungssanitäterschule | Behandlungseinrichtung | Lehrrettungswache | |
120 Unterrichtseinheiten | 56 Stunden | 88 Stunden | |
Thema | Kompetenzziel
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer |
||
Thema B1:
Menschen mit A-Problemen versorgen |
|
||
Thema B2:
Menschen mit B-Problemen versorgen |
|
||
Thema B3:
Menschen mit C-Problemen versorgen |
|
||
Thema B4:
Menschen mit D-Problemen versorgen |
|
||
Thema B5:
Menschen mit E-Problemen versorgen |
|
||
Thema B6:
Informationen durch Anamneseerhebung gewinnen |
|
||
Thema B7:
Bei der weiteren Versorgung mitwirken |
|
Themenbereich C: Spezielle Versorgung |
Zeitansatz | ||
Rettungssanitäterschule | Behandlungseinrichtung | Lehrrettungswache | |
40 Unterrichtseinheiten | 4 Stunden | 16 Stunden | |
Thema | Kompetenzziel
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer |
||
Thema C1:
Menschen mit Verletzungen versorgen |
|
||
Thema C2:
Menschen nach Elektrounfällen versorgen |
|
||
Thema C3:
Menschen nach Tauch- oder Ertrinkungsunfällen versorgen |
|
||
Thema C4:
Patientinnen mit gynäkologischen und geburtshilflichen Notfällen versorgen |
|
||
Thema C5:
Notfälle bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen versorgen |
|
||
Thema C6:
Ältere Menschen versorgen |
|
||
Thema C7:
Menschen mit abdominellen Beschwerden versorgen |
|
||
Thema C8:
Menschen mit psychischen Störungen versorgen |
|
||
Thema C9:
Menschen mit Vergiftungen versorgen |
|
||
Thema C10:
Menschen mit Infektionskrankheiten/-gefährdungen versorgen |
|
Themenbereich D: Psychosoziale Aspekte |
Zeitansatz | ||
Rettungssanitäterschule | Behandlungseinrichtung | Lehrrettungswache | |
20 Unterrichtseinheiten | 4 Stunden | 16 Stunden | |
Thema | Kompetenzziele
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer |
||
Thema D1:
Psychosoziale Erste Hilfe/Notfallversorgung (PSNV) sicherstellen |
|
||
Thema D2:
Akute Belastungsreaktionen und Posttraumatische Belastungsstörungen erkennen |
|
||
Thema D3:
Bewältigungsstrategien |
|
||
Thema D4:
Kollegiale Unterstützung sicherstellen |
|
Praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung | Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 5) |
1. Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen
Die ausbildenden Personen müssen mit den Ausbildungszielen und Ausbildungsinhalten vertraut sein.
2. Verteilung der Ausbildungsstunden
Die Ausbildungsstunden sollen folgendermaßen aufgeteilt werden:
oder
3. Ausbildungsziele
Die Ausbildung soll dazu befähigen,
Praktische Ausbildung im Rettungsdienst | Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 und § 18 Abs. 1 Satz 6) |
1. Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen
Die praktische Ausbildung im Rettungsdienst kann in Rettungswachen abgeleistet werden, die nach dem Notfallsanitätergesetz zur Ausbildung genemigt sind (Lehrrettungswache). Es muss gewährleistet sein, dass die Auszubildenden während der praktischen Ausbildung die Ziele erreichen können. Die praktische Anleitung und Unterweisung in der Rettungswache obliegt einer Praxisanleiterin oder einem Praxisanleiter, die oder der regelmäßig an Fortbildungen, auch in Bezug auf die Ausbildungsfunktion, teilnimmt.
2. Ausbildungsziele
Die Ausbildung soll dazu befähigen,
Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter | Anlage 4 (zu § 7 Abs. 2 Satz 2) |
1. Die Ausbildungsstätte muss gewährleisten, dass den Auszubildenden alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind, und dass sie innerhalb des Unterrichts in ausreichendem Maß die Möglichkeit haben, das Erlernte in Trainingssequenzen zu üben und zu festigen.
2. Die Ausbildungsstätte muss eine hauptberufliche Leitung, eine ärztliche Leitung und in ausreichender Zahl hauptberufliche Lehrkräfte haben. Sie sind namentlich zu benennen.
2.1 Die hauptberufliche Leitung muss von einer Person wahrgenommen werden, die
oder
Außerdem dürfen Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit der hauptberuflichen Leitung begründen, nicht vorliegen.
2.2 Die ärztliche Leitung muss von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt wahrgenommen werden, die oder der berechtigt ist, eine Zusatzbezeichnung auf dem Gebiet der Notfallmedizin zu führen, oder einen Fachkundenachweis für den Rettungsdienst besitzt. Die ärztliche Leitung kann auch mehreren Personen übertragen werden.
2.3 Die hauptberuflichen Lehrkräfte müssen fachlich und pädagogisch qualifiziert sein. Die hauptberuflichen Lehrkräfte, die für den Rettungsdienst zuständig sind, müssen
3. Die Ausbildungsstätte muss verfügen über
4. Es muss eine Kooperation mit mindestens einer Ausbildungseinrichtung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Klinikpraktikum und mindestens einer Ausbildungseinrichtung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Rettungswachenpraktikum mit einer ausreichenden Zahl an Praktikumsplätzen für die Praktika bestehen.
5. Die Ausbildungsstätte muss über ein Finanzierungskonzept verfügen, aus dem hervorgeht, dass die Kontinuität des Ausbildungsbetriebes sichergestellt ist.
Ärztliche Bescheinigung | Anlage 5 (zu § 8 Abs. 2 Nr. 3) |
Ärztliche Bescheinigung | ||||
...................................................................................................................................................................... | ||||
Nachname Vorname | ||||
geboren am ...........................in .....................................................................................................................(Geburtsort, -staat), | ||||
wohnhaft in
.........................................................................................................................................................................................., |
||||
Straße mit Hausnummer Ort mit Postleitzahl | ||||
wurde am........................von mir mit dem Ergebnis untersucht, dass sie/er in körperlicher und | ||||
gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist, als Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter tätig zu werden. | ||||
................................................................................................................................. Name und Anschrift der Arztpraxis |
||||
................................................................................................................................. Name der untersuchenden Ärztin oder des untersuchenden Arztes |
||||
................................................................................................................................ Ort, Datum |
||||
......................................................................................................... Unterschrift der untersuchenden Ärztin oder des untersuchenden Arztes |
.......................................
Stempel der Arztpraxis |
|||
Erklärung über strafrechtliche Verfahren | Anlage 6 (zu § 8 Abs. 2 Nr. 4 und § 13 Abs. 1 Nr. 5) |
Erklärung über strafrechtliche Verfahren | |||
Hiermit erkläre ich, ......................................................................................................................................................................................... |
|||
Nachname Vorname | |||
geboren am ..................... in ...................................................................................................................(Geburtsort, -staat), | |||
wohnhaft in ......................................................................................................................................................................................... |
|||
Straße mit Hausnummer Ort mit Postleitzahl | |||
[ ] dass ich nicht rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden bin und gegen mich weder ein gerichtliches Strafverfahren noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, | |||
[ ] dass ich rechtskräftig wegen folgender Straftat verurteilt worden bin:
.................................................................................................................. |
|||
[ ] dass gegen mich ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts folgender Straftat anhängig ist:
.................................................................................................................. |
|||
dass gegen mich ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts folgender Straftat anhängig ist:
.................................................................................................................. |
|||
.......................................................................... (Ort, Datum) |
|||
......................................................................... (Unterschrift) |
Ausbildungsnachweisheft für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter | Anlage 7 (zu § 2 Abs. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1) |
Ausbildungsnachweisheft für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter |
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________ |
(Name, Vorname) |
Personalien der oder des Auszubildenden |
Nachname:_______________________________________________________________________________________________ |
Vorname: ________________________________________________________________________________________________ |
Geburtsdatum: ____________________________________________________________________________________________ |
Geburtsort, -staat: _________________________________________________________________________________________ |
Anschrift: _______________________________________________________________________________________________
Straße mit Hausnummer |
Ort mit Postleitzahl_________________________________________________________________________________________ |
Inhaltsverzeichnis: | Seite |
Nachweis über die theoretischpraktische Ausbildung | 4 |
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung | 5 |
Nachweis über die praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung (Aufteilung auf die Bereiche) | 6 |
Tagesnachweise für den klinischpraktischen Ausbildungsabschnitt | 7 |
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am praktischen Ausbildungsabschnitt auf einer Rettungswache | 8 |
Anwesenheitsnachweise für den praktischen Ausbildungsabschnitt auf einer Rettungswache | 9 - 10 |
Einsatznachweise für Notfalleinsätze | 11 |
Anleitung zur Anfertigung der Einsatzberichte | 12 |
Einsatzberichte 1 - 5 | 13 - 22 |
Nachweis über den Abschlusslehrgang Lehrgangsbescheinigung | 2 |
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der theoretischpraktischen Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 |
||||
Hiermit wird Frau/Herrn_______________________________________________________________________ | ||||
Nachname Vorname | ||||
geboren am_____________in______________________ | ||||
die erfolgreiche Teilnahme am 240 Stunden umfassenden Ausbildungsabschnitt der theoretischpraktische Ausbildung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter | ||||
Vom____________bis_______________an der | ||||
(Ausbildungsstätte) |
||||
bescheinigt. |
||||
Der Ausbildungsabschnitt der theoretischpraktische Ausbildung wurde nach § 3 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan) vom 22. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 400) durchgeführt, die den Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" vom 11./12.Februar 2019 für die Ausbildungen von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern entspricht. |
||||
_________________ | _________________ | |||
Ort | Datum | |||
_________________ Unterschrift der Schulleitung |
Stempel der Ausbildungsstätte/Siegel |
|||
2 |
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 |
||
Hiermit wird Frau/Herrn__________________________________________________________________________________________________ | ||
Nachname | Vorname | |
geboren am_________________in_________________ | ||
die erfolgreiche Teilnahme am 80 Stunden umfassenden Ausbildungsabschnitt in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter | ||
vom_________________bis_________________ | ||
und | ||
vom_________________bis_________________ | ||
in der unten genannten Einrichtung bescheinigt. | ||
Der Ausbildungsabschnitt in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung wurde nach § 4 in Verbindung mit Anlage 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan) vom 22. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 400) durchgeführt, die den Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" vom 11./12. Februar 2019 für die Ausbildungen von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern entspricht. | ||
Ort_________________Datum_________________ | ||
_________________________________________ | ||
Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Person | Stempel des Krankenhauses | |
3 |
Nachweis über die praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung |
||||||||||||||||
Nachname: _________________Vorname: _________________geb. am_________________ | ||||||||||||||||
Name und Adresse der Ausbildungsstätte: | ||||||||||||||||
|
||||||||||||||||
*) Gemäß Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 sollen die Ausbildungsstunden folgendermaßen aufgeteilt werden:
- 80 Stunden in den Funktionsbereichen Anästhesie/Intensivmedizin - 40 Stunden in den Funktionsbereichen Anästhesie/Intensivmedizin und |
||||||||||||||||
_________________ | _________________ | |||||||||||||||
Ort | Datum | |||||||||||||||
________________________________________________ | ||||||||||||||||
Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Person | Stempel des Krankenhauses | |||||||||||||||
4 |
Tagesnachweis Einrichtung der Patientenversorgung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
_________________________________________________________________________________________________________________________________________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nachname | Vorname | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
war in den unten aufgeführten Zeiten in den genannten Fachabteilungen im Rahmen der Ausbildung in einer Einrichtung der Patientenversorgung tätig: |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ort_________________ | Datum_________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
____________________________________________ |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Person | Stempel des Krankenhauses | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 |
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am praktischen Ausbildungsabschnitt im Rettungsdienst |
||||
Hiermit wird Frau/Herrn_____________________________________________________________________________________________________________________ | ||||
Nachname | Vorname | |||
geboren am_________________in_________________ | ||||
die erfolgreiche Teilnahme am 160 Stunden*) umfassenden praktischen Ausbildungsabschnitt für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter |
||||
vom_________________bis_________________ | ||||
in der anerkannten Rettungswache des________________________________________________________________________________________ | ||||
Träger des Rettungsdienstes | ||||
in____________________________________________________________________________________________________________________ | ||||
Standort der Rettungswache | ||||
bescheinigt. | ||||
Es wird bestätigt, dass die oder der Auszubildende die in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vorgegebenen Tätigkeiten üben konnte und an mindestens 20 Einsätzen in der Notfallrettung mitgewirkt hat. | ||||
Ort_________________ | Datum_________________ | |||
_________________ |
||||
Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Person | Stempel der Einrichtung | |||
6 |
Anwesenheitsnachweise für den praktischen Ausbildungsabschnitt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Frau/Herr_______________________________________________________________________________________________________________________________________________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nachname | Vorname | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
war in den unten aufgeführten Zeiten im Rahmen der praktischen Ausbildung tätig. Bei 24-Stunden-Diensten sind höchstens 12 Stunden anrechenbar.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ort_________________ | Datum_________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
_______________________________________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Person | Stempel der Rettungswache | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7 |
Frau/Herr______________________________________________________________________________________________________________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nachname | Vorname | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tabelle Seite 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ort_________________ | Datum_________________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
___________________________________________________ |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Person | Stempel der Rettungswache | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8 |
Einsatznachweise für Notfalleinsätze | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Frau/Herr____________________________________________________________________________________________________________________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nachname | Vorname | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ort_________________ | Datum_________________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
___________________________________________________ |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Person | Stempel der Einrichtung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9 |
Anleitung zur Anfertigung der Einsatzberichte |
Bitte machen Sie bei der Erstellung der fünf Einsatzberichte zu folgenden Daten und Abläufen Angaben bzw. beschreiben Sie die durchgeführten Tätigkeiten. |
|
|
|
|
|
|
|
|
10 |
Einsatzbericht 1 im Rahmen des Rettungswachenpraktikums | ||
Frau/Herr_______________________________________________________________________________________________________________________________________ | ||
Nachname | Vorname | |
Einsatz am: _________________ von _________________ bis_________________Uhr | ||
Einsatz in der Notfallrettung [] | Einsatz im Krankentransport [] | |
Einsatzmeldung:
_________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||
Angaben, die Rückschlüsse auf die Patientin/den Patienten zulassen, sind zu unterlassen. |
||
Vorgefundene Situation am Einsatzort und Befund über die Patientin oder den Patienten: | ||
_________________________________________________________________
_________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||
Verdachtsdiagnose (eigene oder der Notärztin/des Notarztes):
_________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||
Organisatorische und medizinische Maßnahmen bis zum Eintreffen der Notärztin/des Notarztes: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||
11 |
Organisatorische und medizinische Maßnahmen zusammen mit der Regelbesatzung oder der Notärztin/dem Notarzt: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||
Organisatorische und medizinische Maßnahmen, die während des Transports zur Zielklinik noch durchgeführt wurden: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||
Durchgeführte Maßnahmen zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach Übergabe der Patientin/des Patienten an die Klinik: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||
_________________ | _________________ | |
Ort | Datum | |
__________________________________ | __________________________________ | |
Unterschrift der/des Auszubildenden | Unterschrift Praxisanleiter/in/LRA | |
12 |
Einsatzbericht 2 im Rahmen des Rettungswachenpraktikums | ||||
Frau/Herr___________________________________________________________________________________________________________________________ | ||||
Nachname | Vorname | |||
Einsatz am: _________________von_________________bis_________________Uhr | ||||
Einsatz in der Notfallrettung [] | Einsatz im Krankentransport [] | |||
Einsatzmeldung: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||||
Angaben, die Rückschlüsse auf die Patientin/den Patienten zulassen, sind zu unterlassen. |
||||
Vorgefundene Situation am Einsatzort und Befund über die Patientin oder den Patienten:
_________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||||
Verdachtsdiagnose (eigene oder der Notärztin/des Notarztes):
_________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||||
Organisatorische und medizinische Maßnahmen bis zum Eintreffen der Notärztin/des Notarztes: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||||
13 | ||||
Organisatorische und medizinische Maßnahmen zusammen mit der Regelbesatzung oder der Notärztin/dem Notarzt: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||||
Organisatorische und medizinische Maßnahmen, die während des Transports zur Zielklinik noch durchgeführt wurden: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||||
Durchgeführte Maßnahmen zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach Übergabe der Patientin/des Patienten an die Klinik: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||||
__________________________________ |
__________________________________ |
|||
Ort | Datum | |||
__________________________________ | ||||
Unterschrift der/des Auszubildenden | Unterschrift Praxisanleiter/in/LRA | |||
14 |
Einsatzbericht 3 im Rahmen des Rettungswachenpraktikums | ||||
Frau/Herr_____________________________________________________________________________________________________________________________________________ | ||||
Nachname | Vorname | |||
Einsatz am: _________________von_________________bis_________________Uhr | ||||
Einsatz in der Notfallrettung [] | Einsatz im Krankentransport [] | |||
Einsatzmeldung:
_________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||||
Angaben, die Rückschlüsse auf die Patientin/den Patienten zulassen, sind zu unterlassen. |
||||
Vorgefundene Situation am Einsatzort und Befund über die Patientin oder den Patienten:
_________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||||
Verdachtsdiagnose (eigene oder der Notärztin/des Notarztes):
_________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||||
Organisatorische und medizinische Maßnahmen bis zum Eintreffen der Notärztin/des Notarztes: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||||
15 | ||||
Organisatorische und medizinische Maßnahmen zusammen mit der Regelbesatzung oder der Notärztin/dem Notarzt: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||||
Organisatorische und medizinische Maßnahmen, die während des Transports zur Zielklinik noch durchgeführt wurden: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||||
Durchgeführte Maßnahmen zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach Übergabe der Patientin/des Patienten an die Klinik: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||||
_________________ | _________________ | |||
Ort | Datum | |||
__________________________________ | ||||
Unterschrift der/des Auszubildenden | Unterschrift Praxisanleiter/in/LRA | |||
16 |
Einsatzbericht 4 im Rahmen des Rettungswachenpraktikums | |||
Frau/Herr____________________________________________________________________ | |||
Nachname | Vorname | ||
Einsatz am: ________________von_________________bis_________________Uhr | |||
Einsatz in der Notfallrettung [] | Einsatz im Krankentransport [] | ||
Einsatzmeldung:
_________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
|||
Angaben, die Rückschlüsse auf die Patientin/den Patienten zulassen, sind zu unterlassen. |
|||
Vorgefundene Situation am Einsatzort und Befund über die Patientin oder den Patienten: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
|||
Verdachtsdiagnose (eigene oder der Notärztin/des Notarztes):
_________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
|||
Organisatorische und medizinische Maßnahmen bis zum Eintreffen der Notärztin/des Notarztes: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
|||
17 | |||
Organisatorische und medizinische Maßnahmen zusammen mit der Regelbesatzung oder der Notärztin/dem Notarzt: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
|||
Organisatorische und medizinische Maßnahmen, die während des Transports zur Zielklinik noch durchgeführt wurden: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
|||
Durchgeführte Maßnahmen zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach Übergabe der Patientin/des Patienten an die Klinik: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
|||
_________________ | _________________ | ||
Ort | Datum | ||
______________________________________ | |||
Unterschrift der/des Auszubildenden | Unterschrift Praxisanleiter/in/LRA | ||
18 |
Einsatzbericht 5 im Rahmen des Rettungswachenpraktikums | ||||
Frau/Herr____________________________________________________________________ | ||||
Nachname | Vorname | |||
Einsatz am: _________________von_________________bis_________________Uhr | ||||
Einsatz in der Notfallrettung [] | Einsatz im Krankentransport [] | |||
Einsatzmeldung: | ||||
Angaben, die Rückschlüsse auf die Patientin/den Patienten zulassen, sind zu unterlassen. |
||||
Vorgefundene Situation am Einsatzort und Befund über die Patientin oder den Patienten:
_________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||||
Verdachtsdiagnose (eigene oder der Notärztin/des Notarztes):
_________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||||
Organisatorische und medizinische Maßnahmen bis zum Eintreffen der Notärztin/des Notarztes: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||||
19 | ||||
Organisatorische und medizinische Maßnahmen zusammen mit der Regelbesatzung oder der Notärztin/dem Notarzt: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||||
Organisatorische und medizinische Maßnahmen, die während des Transports zur Zielklinik noch durchgeführt wurden: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||||
Durchgeführte Maßnahmen zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach Übergabe der Patientin/des Patienten an die Klinik: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ |
||||
_________________ | _________________ | |||
Ort | Datum | |||
__________________________________ | ||||
Unterschrift der/des Auszubildenden | Unterschrift Praxisanleiter/in/LRA | |||
20 |
Nachweis über den Abschlusslehrgang Lehrgangsbescheinigung |
||
Hiermit wird Frau/Herrn____________________________________________________________________ | ||
Nachname | Vorname | |
geboren am_________________in_________________ | ||
die erfolgreiche Teilnahme am Abschlusslehrgang gemäß § 6 APVO-RettSan für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter | ||
vom_________________bis_________________ | ||
in der anerkannten Ausbildungsstätte des | ||
__________________________________ | ||
Träger des Rettungsdienstes | ||
in | ||
__________________________________ | ||
Standort der Ausbildungsstätte | ||
bescheinigt. | ||
_________________ | _________________ | |
Ort | Datum | |
_____________________________________________________________________________________ | ||
Unterschrift sowie Vor- und Nachname in Druckbuchstaben der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungsstätte | ||
Stempel der Ausbildungsstätte | ||
21 |
Erklärung zur Abschlussprüfung | Anlage 8 (zu § 13 Abs. 1 Nr. 4) |
Erklärung zur Abschlussprüfung | |||
Hiermit erkläre ich, | |||
................................................................................................................................................. | |||
Nachname | Vorname | ||
geboren am ........................ in ........................ (Geburtsort, -staat), | |||
wohnhaft in | |||
.............................................................................................................................................., | |||
(Straße mit Hausnummer, Ort mit Postleitzahl) | |||
dass ich mich nicht bereits an einer anderen Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter zu einer Abschlussprüfung angemeldet habe und dass ich die Prüfung nicht bereits erfolglos versucht oder erfolglos wiederholt habe. | |||
.............................................................
(Ort, Datum) |
|||
.............................................................
(Unterschrift) |
|||
22
|
Zeugnis über die staatliche Abschlussprüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter |
||
____________________________________________________________________ | ||
Name, Vorname | ||
__________________________________ | __________________________________ | |
Geburtsdatum | Geburtsort | |
hat am ___.___._____ die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter bei der | ||
in__________________________________ | ||
mit der Gesamtnote ______________(__,__) | ||
bestanden. | ||
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten: | ||
1. im schriftlichen Teil der Prüfung (__,__) | ||
2. im praktischen Teil der Prüfung (__,__) | ||
__________________________________ | ||
Ort, Datum | ||
______________________________________________ | ||
Unterschrift der Prüfungsvorsitzenden/des Prüfungsvorsitzenden | (Siegel) | |
23 |
ENDE |
(Stand: 01.03.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion