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NVAbstG - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
- Niedersachsen -
Vom 23. Juni 1994
(Nds. GVBl. S. 270;15.07.1999 S. 157; 30.06.2011 S. 208; 17.09.2015 S. 186 15; 14.03.2024 Nr. 24 24)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Beteiligungsrecht
(1) Die Teilnahme an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden ist frei. Sie darf weder behindert noch erzwungen werden.
(2) Stimmberechtigt sind die zur Wahl des Landtages Berechtigten (§§ 2 und 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes).
§ 2 Anwendung des Landeswahlrechts
Soweit durch dieses Gesetz und durch Verordnung nach § 38 keine Regelung getroffen wird, gelten für die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden die Rechtsvorschriften über die Landtagswahl entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Volksinitiative
§ 3 Gegenstand der Volksinitiative 24
Mit einer Volksinitiative können 70.000 Stimmberechtigte verlangen, dass sich der Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst (Artikel 47 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung). Ist Gegenstand der Volksinitiative ein Gesetzentwurf, so findet § 12 Abs. 3 Anwendung.
§ 4 Unterschriftenbögen
(1) Für eine Volksinitiative sind Unterschriftenbögen zu verwenden, die den Vorschriften dieses Gesetzes und den durch Verordnung nach § 38 erlassenen Vorschriften entsprechen.
(2) Aus den Unterschriftenbögen muss ersichtlich sein, was mit der Volksinitiative vom Landtag gewünscht wird (Antrag).
§ 5 Vertreterinnen und Vertreter
(1) Auf den Unterschriftenbögen sind mindestens fünf, höchstens neun stimmberechtigte Personen als Vertreterinnen oder Vertreter der Volksinitiative zu benennen. Anzugeben sind mindestens der Vor- und Familienname und die Postanschrift.
(2) Zur Wirksamkeit von Erklärungen der Vertreterinnen und Vertreter zur Volksinitiative genügt es, wenn sie von der Mehrheit der benannten Vertreterinnen und Vertreter abgegeben werden. Jede Vertreterin und jeder Vertreter ist allein befugt, Entscheidungen und andere Erklärungen zur Volksinitiative entgegenzunehmen.
§ 6 Anzeigeverfahren
(1) Die Absicht, Unterschriften für eine Volksinitiative zu sammeln, ist schriftlich bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter anzuzeigen. Die Anzeige muss den Antrag enthalten und die Vertreterinnen und Vertreter benennen. Die Anzeige muss von allen Vertreterinnen und Vertretern eigenhändig unterschrieben sein.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt dem Landtag und der Landesregierung die beabsichtigte Volksinitiative mit. Stehen dem Antrag rechtliche Bedenken entgegen, so weist die Präsidentin oder der Präsident des Landtages die Vertreterinnen und Vertreter hierauf hin.
(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter berät die Vertreterinnen und Vertreter auf Verlangen bei der Gestaltung der Unterschriftenbögen.
(4) Die beabsichtigte Volksinitiative ist mit einer kurz gefassten Wiedergabe des Antrags und der Angabe der Vertreterinnen und Vertreter im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.
§ 7 Eintragung in die Unterschriftenbögen
(1) Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind auf den Unterschriftenbögen mit leserlicher Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Hauptwohnung einzutragen und müssen ihre eigenhändige Unterschrift hinzusetzen. Dieselbe Person darf nur einmal eingetragen sein.
(2) Eine Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
§ 8 Bestätigung des Stimmrechts der Eingetragenen
Das Stimmrecht der eingetragenen Personen ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeinde unentgeltlich und unverzüglich auf den Unterschriftenbögen erteilt wird. Das Stimmrecht muss am Tage der Bestätigung bestehen. Die Unterzeichnenden müssen aus den Unterschriftenbögen ersehen können, dass diese Bestätigung bei der Gemeinde einzuholen ist.
§ 9 Einreichung und Auswertung der Unterschriftenbögen
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter haben die Unterschriftenbögen binnen eines Jahres nach der Anzeige bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter einzureichen.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stellt fest, ob die erforderliche Anzahl gültiger Eintragungen vorliegt und übermittelt das Ergebnis und den Antrag dem Landtag.
§ 10 Ungültigkeit von Eintragungen
(1) Die Eintragung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers in einem Unterschriftenbogen ist ungültig, wenn
(2) Ist eine Eintragung im Hinblick auf die Angabe des Vornamens oder der Hauptwohnung nicht eindeutig, so führt dies abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nicht zu ihrer Ungültigkeit, wenn die Meldebehörden die Eintragung unter Hinzuziehung des Melderegisters eindeutig einer Person zuordnen können. Mehrfache Eintragungen werden als eine Eintragung gezählt.
§ 11 Behandlung im Landtag
(1) Ist eine Volksinitiative nach § 9
(Stand: 21.03.2024)
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