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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze
- Niedersachsen -
Vom 16. Dezember 2004
(GVBl. I Nr. 43 vom 28.12.2004 S. 634)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
. . .
Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
§ 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in der Fassung vom 30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 128) wird wie folgt geändert:
1. Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Die Einwilligung bedarf der Schriftform; sie kann nicht in elektronischer Form erteilt werden."
2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Die Aushändigung der Urkunde darf nicht durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments ersetzt werden."
2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:
"die elektronische Form ist ausgeschlossen."
3. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:
"die elektronische Form ist ausgeschlossen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Eine Bekanntgabe in elektronischer Form ersetzt die schriftliche Form nicht."
4. In § 41 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:
"die elektronische Form ist ausgeschlossen."
5. In § 60 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und die Worte "aber nicht in elektronischer Form" eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Statistikgesetzes
Das Niedersächsische Statistikgesetz vom 27. Juni 1988 (Nds. GVBl. S. 113), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe "(Bundesgesetzbl. I S. 462)" durch die Worte "(BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)," ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Das Landesministerium" durch die Worte "Die Landesregierung" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht zu erteilen. Die Erhebungsstelle kann bestimmen, dass die Antworten schriftlich zu erteilen oder Erhebungsvordrucke zu verwenden sind. Haben die Auskunftspflichtigen Erhebungsvordrucke zu verwenden, so ist die Antwort erteilt, wenn die Vordrucke ordnungsgemäß ausgefüllt
Die Auskunftspflichtigen haben, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Kosten der Übermittlung zu tragen." |
b) Absatz 4 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, so sind in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 die ausgefüllten Erhebungsvordrucke
|
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte "der Befragte" durch die Worte "die Befragten" und das Wort "hat" durch das Wort "haben" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Worte "dem Befragten oder Betroffenen" durch die Worte "den Befragten oder den Betroffenen" ersetzt.
4. In § 11 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder durch elektronische Übermittlung" eingefügt.
5. In § 13 Abs. 1 werden nach dem Wort "vollständig" ein Komma und die Worte "nicht in der geforderten Form" eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Ministergesetzes
(Stand: 26.04.2021)
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