Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung *
Vom 8. März 2007
(GVBl. Nr. 7 vom 20.03.2007 S. 119)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 5. September 2002 (Nds. GVBl.S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 580), wird wie folgt geändert:
1. Nach der Überschrift wird der folgende Abschnitt 1 sowie die §§ 1 und 2 eingefügt.
2. Nach dem neuen § 2 wird die folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 2
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)".
3. Der bisherige § 1 wird § 3.
4. Der bisherige § 2 wird § 4 und wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
5. Der bisherige § 3 wird § 5 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "aufgrund der in der Anlage 2 Nr. 2" durch die Worte "aufgrund der in Anlage 2 Nr. 2 Buchst. c" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 und § 2 Abs.1 und 2" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 2" ersetzt.
c) Absatz 4
(4) Die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls können durch Verordnung der Landesregierung näher bestimmt werden.
wird gestrichen.
6. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)" durch die Abkürzung "UVPG" ersetzt.
b) In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 3" durch die Verweisung " § 5" ersetzt.
7. Nach dem neuen § 6 wird der § 7 eingefügt.
8. Der bisherige § 5
§ 5 Entsprechende Geltung des Gesetzes über die UmweltverträglichkeitsprüfungDie §§ 1, 2, 5 bis 13 und 16 UVPG gelten entsprechend.
wird gestrichen.
9. Der bisherige § 6 wird § 8 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 4" durch die Verweisung " § 6" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden das Komma und die Worte "die Aufgaben der allgemeinen Verwaltung wahrnimmt" gestrichen.
10. Nach dem neuen § 8 wird der folgende Abschnitt 3 sowie die § § 9 bis 11 angefügt.
11. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3 | Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser, soweit die Gewässerbenutzung nicht nach § 136 des Niedersächsischen Wassergesetzes erlaubnisfrei ist, oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zweck der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von | |
a) 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, | A | |
b) 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser,wenn durch die Gewässerbenutzung grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind; | S". |
b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
"5 | Gewässerbenutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, soweit sie nicht nach § 136 des Niedersächsischen Wassergesetzes erlaubnisfrei ist, jeweils mit einem jährlichen Volumen von | |
a) 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, | X | |
b) 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, | A | |
c) 5.0003 bis weniger als 100.000 m3 Wasser, wenn durch die Gewässerbenutzung grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind; | S". |
c) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
"8 | Flusskanalisierungen und sonstige Stromkorrekturarbeiten; | A". |
d) Nummer 13 erhält folgende Fassung:
"13 | Abbau von nicht dem Bergrecht unterliegenden Mineralien in Flüssen und bestehenden Seen; | A". |
e) Nummer 17 erhält folgende Fassung:
"17 | nicht vom Bergrecht erfasster Abbau von Bodenschätzen | |
a) mit einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar, ausgenommen Steinbrüche, | X | |
b) mit einer Abbaufläche von 10 Hektar bis einschließlich 25 Hektar, ausgenommen Steinbrüche, | A | |
c) mit einer Abbaufläche von mehr als einem Hektar bis weniger als10 Hektar, einschließlich Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff eingesetzt wird; | S". |
(Stand: 26.04.2021)
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