Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung *

Vom 8. März 2007
(GVBl. Nr. 7 vom 20.03.2007 S. 119)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 5. September 2002 (Nds. GVBl.S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 580), wird wie folgt geändert:

1. Nach der Überschrift wird der folgende Abschnitt 1 sowie die §§ 1 und 2 eingefügt.

2. Nach dem neuen § 2 wird die folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 2
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)".

3. Der bisherige § 1 wird § 3.

4. Der bisherige § 2 wird § 4 und wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

5. Der bisherige § 3 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "aufgrund der in der Anlage 2 Nr. 2" durch die Worte "aufgrund der in Anlage 2 Nr. 2 Buchst. c" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 und § 2 Abs.1 und 2" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 2" ersetzt.

c) Absatz 4

(4) Die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls können durch Verordnung der Landesregierung näher bestimmt werden.

wird gestrichen.

6. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)" durch die Abkürzung "UVPG" ersetzt.

b) In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 3" durch die Verweisung " § 5" ersetzt.

7. Nach dem neuen § 6 wird der § 7 eingefügt.

8. Der bisherige § 5

§ 5 Entsprechende Geltung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die §§ 1, 2, 5 bis 13 und 16 UVPG gelten entsprechend.

wird gestrichen.

9. Der bisherige § 6 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 4" durch die Verweisung " § 6" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 3 werden das Komma und die Worte "die Aufgaben der allgemeinen Verwaltung wahrnimmt" gestrichen.

10. Nach dem neuen § 8 wird der folgende Abschnitt 3 sowie die § § 9 bis 11 angefügt.

11. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser, soweit die Gewässerbenutzung nicht nach § 136 des Niedersächsischen Wassergesetzes erlaubnisfrei ist, oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zweck der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von  
a) 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, A
b) 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser,wenn durch die Gewässerbenutzung grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind; S".

b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5 Gewässerbenutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, soweit sie nicht nach § 136 des Niedersächsischen Wassergesetzes erlaubnisfrei ist, jeweils mit einem jährlichen Volumen von  
a) 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, X
b) 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, A
c) 5.0003 bis weniger als 100.000 m3 Wasser, wenn durch die Gewässerbenutzung grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind; S".

c) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"8 Flusskanalisierungen und sonstige Stromkorrekturarbeiten; A".

d) Nummer 13 erhält folgende Fassung:

"13 Abbau von nicht dem Bergrecht unterliegenden Mineralien in Flüssen und bestehenden Seen; A".

e) Nummer 17 erhält folgende Fassung:

"17 nicht vom Bergrecht erfasster Abbau von Bodenschätzen  
a) mit einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar, ausgenommen Steinbrüche, X
b) mit einer Abbaufläche von 10 Hektar bis einschließlich 25 Hektar, ausgenommen Steinbrüche, A
c) mit einer Abbaufläche von mehr als einem Hektar bis weniger als10 Hektar, einschließlich Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff eingesetzt wird; S".

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