Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Justizvollzuges in Niedersachsen
Vom 14. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 41 vom 20.12.2007 S. 720)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
NJVollzG - Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
§ 77 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 654), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5.um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in sonstigen Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes. | "5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes und des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes, auch soweit für den Vollzug anderer freiheitsentziehender Maßnahmen auf diese Vorschriften verwiesen wird." |
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, die Änderung gemäß Artikel 2 bei der Neubekanntmachung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 654) einzubeziehen.
Artikel 4
Aufhebung des Niedersächsischen Gesetzes über die Unterbringung besonders
gefährlicher Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit
Das Niedersächsische Gesetz über die Unterbringung besonders gefährlicher Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit vom 30. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 368) wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
(Stand: 26.04.2021)
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