Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes
Vom 9. Mai 2008
(GVBl. Nr. 9 vom 20.05.2008 S. 126)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes
§ 25 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes in der Fassung vom 19. November 2007 (Nds. GVBl. S. 641) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Ausschuss hat das Recht, Auskünfte des Fachministeriums über seine Tätigkeit als Verfassungsschutzbehörde einzuholen, von diesem Einsicht in Akten und andere Unterlagen über seine Tätigkeit als Verfassungsschutzbehörde sowie Zugang zu Einrichtungen der Verfassungsschutzabteilung zu verlangen und Auskunftspersonen anzuhören. Er übt diese Rechte auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder aus. | "(2) Der Ausschuss hat das Recht, Auskunftspersonen anzuhören, wenn mindestens ein Fuenftel der Ausschussmitglieder dies verlangt." |
2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Soweit dies erforderlich ist, um vom Bund oder von einem Land erhebliche Nachteile abzuwenden, kann das Fachministerium die Erfüllung eines Verlangens nach Absatz 2 davon abhängig machen, dass die Akten oder sonstigen Unterlagen, in die der Ausschuss Einsicht nehmen will, oder die Verhandlungen, während derer Auskünfte erteilt, Einrichtungen der Verfassungsschutzabteilung aufgesucht oder Auskunftspersonen angehört werden sollen oder die der Beratung hierüber dienen, nach der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages für vertraulich erklärt werden. Genügt dies nicht, so kann das Fachministerium das Verlangen ablehnen; die Gründe dafür hat es vor dem Ausschuss darzulegen. | "(3) Das Fachministerium kann das Anhörungsverlangen nach Absatz 2 in entsprechender Anwendung des Artikels 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung ablehnen; die Gründe sind dem Ausschuss darzulegen." |
3. Absatz 5
(5) Über alle Eingaben, die die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde betreffen und an den Landtag oder einen seiner Ausschüsse gerichtet sind, entscheidet der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes abschließend, es sei denn, dass der Einsender ausdrücklich eine Entscheidung des Landtages verlangt. Auf diese Möglichkeit ist der Einsender hinzuweisen.
wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
(Stand: 26.04.2021)
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