Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze

Vom 13. Mai 2009
(GVBl. Nr. 11 vom 19.05.2009 S. 191)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Ist der Gemeindename durch Gesetz festgelegt worden, so kann er erst nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Inkrafttreten der Festlegung geändert werden."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Namens" die Worte "oder des Namens des Gemeindeteils" eingefügt.

2. § 22b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein. § 22a Abs. 3 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und dessen Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort "Wirtschaftspläne" gestrichen.

bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 4. die Jahresrechnung der Gemeinde und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe, "4. den Jahresabschluss der Gemeinde und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,"

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6 und erhalten folgende Fassung:

alt neu
 (3) Das Bürgerbegehren muss die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, dass über sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. Das Bürgerbegehren benennt bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

(4) Die Einleitung eines Bürgerbegehrens ist der Gemeinde anzuzeigen. Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei der Gemeinde einzureichen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss des Rates, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.

(5) Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 müssen bei Eingang des Bürgerbegehrens erfüllt sein. § 137 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit nach Absatz 2 die Gesamtzahl der Wahlberechtigten zu ermitteln ist, ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl maßgeblich.

(6) Der Verwaltungsausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die begehrte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen.

"(3) Das Bürgerbegehren muss die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, dass über sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. Das Bürgerbegehren benennt bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Das Bürgerbegehren ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Wenn dies in der Anzeige beantragt wird, hat der Verwaltungsausschuss unverzüglich zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen.

(4) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der nach § 34 in der Gemeinde Wahlberechtigten unterzeichnet sein; dabei ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten maßgeblich. § 22a Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei der Gemeinde schriftlich einzureichen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Wurde eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 beantragt, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Entscheidung, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss des Rates, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.

(6) Der Verwaltungsausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 vor, so entscheidet er nur noch darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 vorliegen. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die begehrte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen."

d) Die bisherigen Absätze 8 bis 13 werden Absätze 7 bis 12.

e) Im neuen Absatz 9 werden in Satz 3 nach dem Wort "beträgt" ein Semikolon und der folgende Halbsatz eingefügt:

"Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend".

f) Der neue Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

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