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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Vom 19. Februar 2010
(GVBl Nr. 6 vom 26.02.2010 S. 104)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in. der Fassung vom 30. April 2007 (Nds. GVBl. S. 179), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. September 2009 (Nds. GVBl. S. 361), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 1 Zweck des Gesetzes

Der Zweck dieses Gesetzes entspricht dem Zweck des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

" § 1 Anwendungsbereich, Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient, neben dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), der Umsetzung der europarechtlichen Vorschriften über Umweltprüfungen hinsichtlich der landesrechtlich zu regelnden Umweltprilfungen. Sein Zweck entspricht dem Zweck des § 1 UVPG."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Verweisung " § 34 c Abs. 6 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" durch die Verweisung " § 36 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Worte "oder nach Anlage 3 Nr. 1.3, 1.4 oder 1.9 UVPG" gestrichen.

3. In § 10 Abs. 1 werden die Worte "oder Anlage 3 Nr. 1.3, 1.4 oder 1.9 UVPG" gestrichen.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Angabe "1.3, 1.4 oder L9" durch die Angabe "1.3 oder 1.4" ersetzt.

b) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Bei der Aufstellung oder Änderung eines Landschaftsrahmenplans ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. 'Die Begründung zum Landschaftsrahmenplan muss den Anforderungen entsprechen, die § 14 g UVPG an einen Umweltbericht stellt."

5. Die Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

  1. Die Nummern 1 bis 16
Nr. Vorhaben  
1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die  
a) für organisch belastetes Abwasser von  
aa) mehr als 600 kg/d bis weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh), A
bb)120 kg/d bis 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh), S
b) für anorganisch belastetes Abwasser (ausgenommen Kühlwasser) von  
aa) mehr als 900 m3 bis weniger als 4.500 m3 Abwasser in zwei Stunden,
A
bb) 10 m3bis 900 m3 Abwasser in zwei Stunden S
ausgelegt ist;  
2 intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer mit einer jährlichen Produktion von  
a) mehr als 1.000 t Fisch, X
b) 100 t bis 1.000 t Fisch; S
3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser, soweit die Gewässerbenutzung nicht nach § 136 des Niedersächsischen Wassergesetzes erlaubnisfrei ist, oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zweck der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von  
a) 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, A
b) 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser, wenn durch die Gewässerbenutzung grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind; S
4 Bohrung von mehr als 100 m Tiefe zum Zweck der Wasserversorgung; A
5 Gewässerbenutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, soweit sie nicht nach § 136 des Niedersächsischen Wassergesetzes erlaubnisfrei ist, jeweils mit einem jährlichen Volumen von  
a) 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, X
b) 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, A
c) 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser, wenn durch die Gewässerbenutzung grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind; S
6 Bau einer Stauanlage oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; A
7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet oder einem Teileinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von
  • weniger als 100 Mio. m3 Wasser jährlich, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder
  • weniger als fünf vom Hundert des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. m3 übersteigt;
A
8 Flusskanalisierungen und sonstige Stromkorrekturarbeiten; A
9

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