Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie zur Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts
- Niedersachsen -

Vom 13. Oktober 2011
(Nds. GVBl. Nr. 24 vom 20.10.2011 S. 353)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Das Niedersächsische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise (kommunale Körperschaften)" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 72 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)" durch die Verweisung " § 98 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte "kommunale Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" und in den Nummern 1 und 2 jeweils die Worte "kommunale Körperschaft" durch das Wort "Kommune" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "kommunale Körperschaft" durch das Wort "Kommune" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "kommunalen Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 113c Abs. 1 Satz 3" NGO" durch die Verweisung " § 143 Abs. 1 Satz 3 NKomVG" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "kommunale Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Kommunale Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über eine Umwandlung
  1. bestehende Eigenbetriebe,
  2. Unternehmen und Einrichtungen, die nach § 108 Abs. 1 und 2 oder nach § 108 Abs. 4 NGO als Eigenbetriebe geführt werden können.
  3. Einrichtungen, die nach § 110 NGO wirtschaftlich selbständig geführt werden oder geführt werden dürfen,
  4. Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform, an denen alle Anteile die kommunalen Körperschaften halten, die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt werden wollen,

in eine gemeinsame kommunale Anstalt einbringen.

"3. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über eine Umwandlung
  1. bestehende Eigenbetriebe,
  2. Unternehmen und Einrichtungen, die nach § 136 Abs. 1 und 2 oder 4 NKomVG als Eigenbetriebe geführt werden können,
  3. Einrichtungen, die nach § 139 NKomVG wirtschaftlich selbständig geführt werden oder geführt werden dürfen,
  4. Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform, an denen alle Anteile die Kommunen halten, die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt werden wollen,

in eine gemeinsame kommunale Anstalt einbringen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) § 113a Abs. 1 Sätze 2 bis 6 und Abs. 2 und 3. die §§ 113b bis 113d, § 113e Abs. 1 bis 5 und 7, § 113f, § 113g Abs. 1, § 114a, § 116 Abs. 3, § 116a, § 120 Abs. 1 Satz 2 und § 121 NGO sowie eine aufgrund des § 113g Abs. 2 NGO erlassene Verordnung gelten entsprechend, soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 sowie § 4 nichts Abweichendes ergibt. "(2) § 125 Abs. 4, § 141 Abs. 1 Satze 2 his 6 und Abs. 2 und 3, die §§ 142 bis 144, § 145 Abs. 1 his 5, 7 und 8, die §§ 146 und 147 Abs. 1, die §§ 150, 151 und 152 Abs. 3 NKomVG sowie eine aufgrund des § 147 Abs. 2 NKomVG erlassene Verordnung gelten entsprechend, soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 sowie § 4 nichts Abweichendes ergibt."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Körperschaften die Unternehmenssatzung" durch die Worte "Kommunen die Satzung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Unternehmenssatzung" durch das Wort "Satzung" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz " (§ 113d Abs. 1 NGO)" durch den Klammerzusatz " (§ 144 Abs. 1 NKomVG)" ersetzt.

bbb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. die jeweils zuständige Stelle
a) für die Jahresabschlussprüfung sowie
b) für die Rechte nach § 120 Abs. 1 Satz 2 NGO und
"3. die für die Jahresabschlussprüfung zuständige Stelle und".

ccc) In Nummer 4 werden die Worte "der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung die kommunale Körperschaft" durch die Worte "des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die Kommune" ersetzt.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu

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