Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie zur Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts
- Niedersachsen -
Vom 13. Oktober 2011
(Nds. GVBl. Nr. 24 vom 20.10.2011 S. 353)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit
Das Niedersächsische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise (kommunale Körperschaften)" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 72 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)" durch die Verweisung " § 98 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte "kommunale Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" und in den Nummern 1 und 2 jeweils die Worte "kommunale Körperschaft" durch das Wort "Kommune" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "kommunale Körperschaft" durch das Wort "Kommune" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "kommunalen Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 113c Abs. 1 Satz 3" NGO" durch die Verweisung " § 143 Abs. 1 Satz 3 NKomVG" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "kommunale Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Kommunale Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über eine Umwandlung
in eine gemeinsame kommunale Anstalt einbringen. |
"3. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über eine Umwandlung
in eine gemeinsame kommunale Anstalt einbringen." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) § 113a Abs. 1 Sätze 2 bis 6 und Abs. 2 und 3. die §§ 113b bis 113d, § 113e Abs. 1 bis 5 und 7, § 113f, § 113g Abs. 1, § 114a, § 116 Abs. 3, § 116a, § 120 Abs. 1 Satz 2 und § 121 NGO sowie eine aufgrund des § 113g Abs. 2 NGO erlassene Verordnung gelten entsprechend, soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 sowie § 4 nichts Abweichendes ergibt. | "(2) § 125 Abs. 4, § 141 Abs. 1 Satze 2 his 6 und Abs. 2 und 3, die §§ 142 bis 144, § 145 Abs. 1 his 5, 7 und 8, die §§ 146 und 147 Abs. 1, die §§ 150, 151 und 152 Abs. 3 NKomVG sowie eine aufgrund des § 147 Abs. 2 NKomVG erlassene Verordnung gelten entsprechend, soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 sowie § 4 nichts Abweichendes ergibt." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Körperschaften die Unternehmenssatzung" durch die Worte "Kommunen die Satzung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Unternehmenssatzung" durch das Wort "Satzung" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz " (§ 113d Abs. 1 NGO)" durch den Klammerzusatz " (§ 144 Abs. 1 NKomVG)" ersetzt.
bbb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. die jeweils zuständige Stelle a) für die Jahresabschlussprüfung sowie b) für die Rechte nach § 120 Abs. 1 Satz 2 NGO und |
"3. die für die Jahresabschlussprüfung zuständige Stelle und". |
ccc) In Nummer 4 werden die Worte "der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung die kommunale Körperschaft" durch die Worte "des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die Kommune" ersetzt.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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