Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Vollzuges der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Niedersachsen

Vom 12. Dezember 2012
(Nds.GVBl. Nr. 32 vom 18.12.2012 S. 566)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Nds. SVVollzG - Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes

Das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz vom 14. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 720), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Wort "Jugendstrafe" das Komma und die Worte "der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung" gestrichen.

2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung soll die Mitarbeitsbereitschaft der Gefangenen und Sicherungsverwahrten im Vollzug fördern, ihre Eigenverantwortung stärken und ihnen helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. "(3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe soll die Mitarbeitsbereitschaft der Gefangenen im Vollzug fördern, ihre Eigenverantwortung stärken und ihnen helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "und Sicherungsverwahrten" gestrichen.

b) In Satz 1 werden die Worte "und die oder der Sicherungsverwahrte" gestrichen und wird das Wort "unterliegen" durch das Wort "unterliegt" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Worte "und Sicherungsverwahrten" gestrichen.

4. In § 4 Satz 1 werden die Worte "oder die Sicherungsverwahrte oder den Sicherungsverwahrten" gestrichen.

5. In § 40 Abs. 9 Nr. 1 werden die Worte "oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird" durch die Worte "vollstreckt wird oder die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist" ersetzt.

6. § 93 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 93 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Bei Lebensgefahr, schwer wiegender Gefahr für die Gesundheit der oder des Gefangenen oder Gefahr für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung zwangsweise zulässig. Die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder des Gefangenen verbunden sein. Solange von einer freien Willensbestimmung der oder des Gefangenen ausgegangen werden kann, ist die Vollzugsbehörde nicht zu Zwangsmaßnahmen verpflichtet.

(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.

" § 93 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung ist ohne Einwilligung der oder des Gefangenen zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuches zu verhindern. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von einer oder einem Gefangenen eine Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person ausgeht und die Maßnahme verhältnismäßig ist.

(2) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung sowie eine Zwangsernährung sind auch bei Lebensgefahr oder schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der oder des Gefangenen zulässig, soweit diese oder dieser zur Einsicht in das Vorliegen der Gefahr und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist.

(3) Eine Maßnahme nach Absatz 2 darf nur angeordnet werden, wenn

  1. eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahme gerichtet sind, nicht vorliegt,
  2. die oder der Gefangene durch eine Ärztin oder einen Arzt über Notwendigkeit, Art, Umfang, Dauer, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme in einer ihrer oder seiner Auffassungsgabe und ihrem oder seinem Gesundheitszustand angemessenen Weise informiert wurde,
  3. der ernsthafte und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch einer Ärztin oder eines Arztes, ein Einverständnis zu der Maßnahme zu erreichen, erfolglos geblieben ist,
  4. die Maßnahme zur Abwendung der Gefahren nach Absatz 2 geeignet und erforderlich ist und
  5. der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen und die durch das Unterlassen der Maßnahme möglichen Schäden deutlich überwiegt.

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