Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts
Vom 16. Dezember 2014
(Nds.GVBl. Nr. 26 vom 23.12.2014 S. 431)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 5. Februar 1993 (Nds. GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Nds. AG SGB VIII Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs". |
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:
Die Worte "Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -" werden durch die Worte "des Sozialgesetzbuchs" ersetzt und nach dem Wort "Jugendamt" wird der Klammerzusatz " (§ 70 Abs. 1 und 2 SGB VIII)" eingefügt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden nach Maßgabe des § 70 Abs. 3 SGB VIII durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts, die aus den von der Landesregierung bestimmten Stellen besteht, wahrgenommen." |
b) Absatz 3 wird gestrichen.
4. Es werden die folgenden neuen §§ 10 und 11 eingefügt:
" § 10
(1) Ergänzend zu den in § 71 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 SGB VIII genannten Aufgaben kann der Landesjugendhilfeausschuss in Angelegenheiten der Jugendhilfe, für die der überörtliche Träger zuständig ist, im Rahmen seiner Geschäftsordnung und der dem Landesjugendamt durch den Landtag zur Verfügung gestellten Mittel Beschlüsse fassen. Satz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium bestellt im Einvernehmen mit dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium als Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt; Satz 1 gilt entsprechend. Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses sollen je zur Hälfe Frauen und Männer bestellt werden.
(3) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium und der benennenden Stelle Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen und für die restliche Dauer der Amtsperiode andere Mitglieder bestellen.
(4) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Für die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses gelten § 7 dieses Gesetzes sowie die §§ 84 und 85 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(6) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium beruft als beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
(Stand: 26.04.2021)
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