Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über Berufsbezeichnungen, Berufsausübung und Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen und zur Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes *
- Niedersachen -

Vom 15. September 2016
(Nds. GVBl. Nr. 13 vom 22.09.2016 S. 208)



Siehe Fn.: *

Artikel 1
NGesFBG - Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz -
Niedersächsisches Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in Gesundheitsfachberufen

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes

Das Niedersächsische Justizgesetz vom 31. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 37), wird wie folgt geändert:

1. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 werden jeweils die Worte "zwei Jahre" durch die Worte "ein Jahr" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Sobald die Meldung vollständig vorliegt, nimmt das Landgericht Hannover die Eintragung in das Verzeichnis nach § 28 für ein Jahr oder die Verlängerung der Eintragung um ein Jahr vor. "Sobald die Meldung vollständig vorliegt, spätestens nach einem Monat, nimmt das Landgericht Hannover die Eintragung in das Verzeichnis nach § 28 für ein Jahr oder die Verlängerung der Eintragung um ein Jahr vor und unterrichtet die Person darüber."

c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt:

"Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 2 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann sich das Landgericht Hannover an die zuständige Stelle des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Person, die die Unterlagen übermittelt hat, auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Frist nach Absatz 4 Satz 1."

2. § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende des Buchstabens k wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Dem Buchstaben l wird das Wort "und" angefügt.

c) Es wird der folgende Buchstabe m eingefügt:

"m) des Dritten Teils des Kammergesetzes für die Heilberufe".

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Niedersächsische Gesundheitsfachberufegesetz vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S 475), außer Kraft.

*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135).

ID: 161529

ENDE

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