Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 6. April 2017
(Nds. GVBl. Nr. 6 vom 20.04.2017 S. 106)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes
Das Niedersächsische Versammlungsgesetz vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465, 532) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Es ist verboten, in einer Versammlung durch das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen oder sonst in einer Art und Weise aufzutreten, die dazu geeignet und bestimmt ist, im Zusammenwirken mit anderen teilnehmenden Personen den Eindruck von Gewaltbereitschaft zu vermitteln. | "(3) Es ist verboten, in einer Versammlung in einer Art und Weise aufzutreten, die dazu geeignet und bestimmt ist, im Zusammenwirken mit anderen teilnehmenden Personen den Eindruck von Gewaltbereitschaft zu vermitteln. Der Eindruck von Gewaltbereitschaft kann insbesondere durch das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen oder durch sonstiges paramilitärisches Auftreten vermittelt werden." |
2. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum und Anschrift" durch die Worte "Vorname, Geburtsdatum und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen treffen, die zur Durchsetzung der Verbote nach den §§ 3 und 9 sowie zur Abwehr erheblicher Störungen der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen erforderlich sind. | "Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die unmittelbare Gefahr
abzuwehren." |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die zuständige Behörde kann Personen die Teilnahme an einer Versammlung untersagen oder diese von der Versammlung ausschließen, wenn dies zur Durchsetzung der Verbote nach den §§ 3 und 9 unerlässlich ist. Sie kann teilnehmende Personen, die die Ordnung der Versammlung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen, wenn die Ordnung der Versammlung nicht anders gewährleistet werden kann. Ausgeschlossene Personen haben die Versammlung unverzüglich zu verlassen. | "(3) Die zuständige Behörde kann Personen die Teilnahme an einer Versammlung untersagen oder diese von der Versammlung ausschließen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen und die dort genannte Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. Ausgeschlossene Personen haben die Versammlung unverzüglich zu verlassen." |
4. Der Vierte Teil
Vierter Teil
Befriedeter Bezirk für den Landtag§ 18 Verbot von Versammlungen im befriedeten Bezirk für den Landtag
(1) Für den Landtag wird ein befriedeter Bezirk gebildet. Im befriedeten Bezirk sind Versammlungen unter freiem Himmel, die nicht nach § 19 zugelassen sind, verboten.
(2) Der befriedete Bezirk umfasst im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover außer den Freiflächen auf dem Landtagsgrundstück die Schloßstraße, die Leinstraße, den HinrichWilhelm-Kopf-Platz, den Bohlendamm einschließlich des östlich angrenzenden Arkadenganges, den Platz der Göttinger Sieben und die südlich angrenzende Wehranlage bis zum Fahrbahnrand der Karmarschstraße und die südwestlich der Leine zwischen Schloßstraße und Karmarschstraße gelegenen Grünflächen bis zum Fahrbahnrand des Leibnizufers und des Friederikenplatzes. Die genaue Abgrenzung des befriedeten Bezirkes ergibt sich aus der Anlage.
§ 19 Zulassung von Versammlungen
(1) Im befriedeten Bezirk ist eine Versammlung unter freiem Himmel auf Antrag zuzulassen, wenn dadurch die Tätigkeit des Landtages, seiner Fraktionen, seines Ältestenrats, seines Präsidiums, seiner Ausschüsse und seiner Kommissionen sowie der freie Zugang zu dem Landtagsgrundstück nicht gefährdet werden. Eine solche Gefahr ist in der Regel an den Sitzungstagen des Landtages gegeben. Sie ist in der Regel nicht gegeben, wenn am Tag der Versammlung eine Sitzung des Landtages oder seiner in Satz 1 genannten Stellen nicht stattfindet. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden, die sicherstellen sollen, dass die in Satz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden.
(2) Der Antrag auf Zulassung soll gleichzeitig mit der Anzeige nach § 5 gestellt werden. Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages.
(3) Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.
wird gestrichen.
5. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
(Stand: 28.08.2023)
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