Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 15. Juni 2017
(Nds.GVBl. Nr. 10 vom 22.06.2017 S. 172, ber. S. 319)
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes
Das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz in der Fassung vom 8. April 2014 (Nds.GVBl. S. 106) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Die Einsicht der Gefangenen in das Unrecht ihrer Straftaten und ihre Bereitschaft, für deren Folgen einzustehen, sollen geweckt und gefördert werden."
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der oder dem Gefangenen sollen geeignete Maßnahmen angeboten werden, die ihr oder ihm die Chance eröffnen, sich nach Verbüßung der Strafe in die Gesellschaft einzugliedern. | "Der oder dem Gefangenen sollen geeignete Maßnahmen angeboten werden, die sie oder ihn darin unterstützen, Verantwortung für ihre oder seine Straftat und deren Folgen zu übernehmen, sowie ihr oder ihm die Chance eröffnen, sich nach Verbüßung der Strafe in die Gesellschaft einzugliedern." |
3. In § 7 wird nach dem Wort "Jugendgerichtsgesetzes" der Klammerzusatz "(JGG)" eingefügt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5
5. die Teilnahme an Veranstaltungen der Fortbildung,
wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden Nummern 5 bis 7.
b) In Absatz 2 werden die Worte "und die Ursachen der" durch die Worte "sowie die Ursachen und Folgen ihrer oder seiner" ersetzt.
5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Dabei sind die Interessen der durch ihre oder seine Straftaten Verletzten sowie das Schutzinteresse gefährdeter Dritter zu berücksichtigen."
6. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird nach dem Wort "Strafgesetzbuchs" der Klammerzusatz "(StGB)" eingefügt.
b) In Buchstabe b werden die Worte "des Strafgesetzbuchs" durch die Abkürzung "StGB" ersetzt.
7. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "eine Stunde" durch die Worte "vier Stunden" ersetzt.
bb) Satz 3
Die Dauer und Häufigkeit der Besuche sowie die Besuchszeiten regelt die Hausordnung.
wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Nach Satz 1 sollen auch mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) von Angehörigen im Sinne des Strafgesetzbuchs sowie von Personen, die einen günstigen Einfluss erwarten lassen, zugelassen werden, soweit die oder der Gefangene dafür geeignet ist."
c) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Bei der Festlegung der Dauer und Häufigkeit der Besuche sowie der Besuchszeiten sind auch die allgemeinen Lebensverhältnisse der Besucherinnen und Besucher, insbesondere diejenigen von Familien mit minderjährigen Kindern, zu berücksichtigen. Das Nähere regelt die Hausordnung."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
8. In § 27 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.
9. In § 30 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuchs (StGB)" durch die Worte "nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB," ersetzt.
10. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Vollzugliche Maßnahmen, insbesondere Lockerungen, die der Ausübung einer zugewiesenen Tätigkeit ganz oder teilweise entgegenstehen, sollen nur zugelassen werden, soweit dies im Rahmen der Vollzugsplanung zur Erreichung des Vollzugszieles nach § 5 Satz 1, im überwiegenden Interesse der oder des Gefangenen oder aus einem anderen wichtigen Grund erforderlich ist. | "(2) Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 sind während der Arbeitszeit zuzulassen, soweit dies im Rahmen der Vollzugsplanung zur Erreichung des Vollzugszieles nach § 5 Satz 1 erforderlich ist.2Sonstige vollzugliche Maßnahmen sollen während der Arbeitszeit zugelassen werden, soweit dies im überwiegenden Interesse der oder des Gefangenen oder aus einem anderen wichtigen Grund erforderlich ist." |
11. § 39 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Am Ende der Nummer 4 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
c) Es wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. in denen die oder der Gefangene eine angebotene Arbeit oder angemessene Beschäftigung während des Vollzuges der vorausgehenden Untersuchungshaft ausgeübt hat,".
12. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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