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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Rechts der richterlichen Mitbestimmung und zur Stärkung der Neutralität der Justiz
- Niedersachsen -

Vom 12. Mai 2020
(Nds. GVBl. Nr. 15 vom 15.05.2020 S. 116)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes

Das Niedersächsische Richtergesetz vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 307), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:

" § 3a Interessenbekundungsverfahren

Die oberste Dienstbehörde oder die zuständige nachgeordnete Stelle hat vor der Entscheidung über Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 sowie § 21 Abs. 1 Nr. 4 den Richterinnen und Richtern sowie den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse an der Übernahme der in den Vorschriften genannten Tätigkeiten zu bekunden (Interessenbekundungsverfahren)."

2. Dem § 4 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte veranlasst die Beeidigung unverzüglich nach der Ernennung der Richterin oder des Richters. Bei Richterinnen und Richtern auf Probe, die bei der Staatsanwaltschaft verwendet werden, erfolgt die Beeidigung im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht. Über die Beeidigung ist ein Protokoll zu fertigen und zur Personalakte zu nehmen."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Teilzeitbeschäftigung" ein Komma und das Wort "Freijahr" eingefügt.

b) Es werden die folgenden neuen Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit mit Dienstbezügen, die oder der insgesamt mindestens zehn Jahre dem öffentlichen Dienst angehört hat, ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Teilzeitbeschäftigung als Freijahr zu bewilligen. Der Bewilligungszeitraum des Freijahres muss mindestens ein Jahr und darf höchstens sieben Jahre betragen. Während des ersten Teils des Bewilligungszeitraums wird der Dienst bis zur regelmäßigen Dienstzeit erhöht (Ansparphase); diese Dienstzeiterhöhung wird während des unmittelbar daran anschließenden zweiten Teils des Bewilligungszeitraums durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst (Ausgleichsphase) ausgeglichen. Die Ausgleichsphase muss mindestens sechs und darf höchstens zwölf Monate betragen. Der Bewilligungszeitraum des Freijahres muss spätestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres enden; Zeiten, in denen der Bewilligungszeitraum gemäß Satz 6 unterbrochen wird, bleiben insoweit unberücksichtigt. Für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften, einer Elternzeit, eines Urlaubs aus familiären Gründen bis zu drei Jahren nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und einer Familienpflegezeit nach § 7a wird der Bewilligungszeitraum unterbrochen. Bei der Berechnung der Dienst zeit nach Satz 1 sind Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten, für die keine Dienstbezüge gezahlt werden, nicht zu berücksichtigen; dies gilt nicht für Urlaub aus familiären Gründen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und Elternzeit. Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge während der Teilzeitbeschäftigung als Freijahr gilt § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) mit der Maßgabe, dass der während des gesamten Bewilligungszeitraums durchschnittlich zu leistende Dienst zugrunde zu legen ist.

(3) Die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen

  1. bei Beendigung des Richterverhältnisses (§§ 21 und 24 DRiG), bei Entfernung aus dem Richterverhältnis (§ 11 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes - NDiszG - in Verbindung mit § 94) sowie bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand,
  2. bei einem auf Antrag der Richterin oder des Richters erfolgten Wechsel des Dienstherrn,
  3. wenn Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, oder
  4. soweit der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Hat zum Zeitpunkt des Widerrufs der Bewilligungszeitraum des Freijahres bereits begonnen, so ist mit dem Widerruf der durchschnittlich zu leistende Dienst rückwirkend neu festzusetzen; zu wenig gezahlte Dienstbezüge werden unverzüglich nachgezahlt."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

4. § 7a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Angabe "des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)" durch die Angabe "NBesG" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "des Niedersächsischen Disziplinargesetzes - NDiszG -" durch die Angabe "NDiszG" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3" durch die Verweisung " § 6 Abs. 5" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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