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Änderungstext
Gesetz zur Änderung spielhallenrechtlicher Bestimmungen
- Niedersachsen -
Vom 26. Januar 2022
(Nds.GVBl. Nr. 3 vom 31.01.2022 S. 36)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt die Erlaubnis und die weiteren Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen in Niedersachsen. Es dient der Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (Nds. GVBl. 2021 S. 134) und enthält Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung der in § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 genannten Regelungen.
(2) Dieses Gesetz ersetzt § 33i der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504). 2Daneben werden § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4, § 3a und § 4 Satz 2 der Spielverordnung (SpielV) in der Fassung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), ersetzt, soweit Spielhallen betroffen sind.
(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung.
(4) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient.
§ 2 Erteilung der Erlaubnis
(1) Wer eine Spielhalle errichten und betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis gilt zugleich als Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen und auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Ein Antrag auf erneute Erlaubnis für eine bestehende Spielhalle oder auf Erlaubnis für eine Spielhalle, die den Mindestabstand (§ 4) zu einer bestehenden Spielhalle nicht einhalten oder mit einer bestehenden Spielhalle in einem baulichen Verbund (§ 25 Abs. 2 GlüStV 2021) stehen würde, kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Befristung der Erlaubnis für die bestehende Spielhalle gestellt werden.
§ 3 Versagung der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
§ 4 Mindestabstand
Der Abstand zwischen Spielhallen muss mindestens 100 Meter betragen. Maßgeblich ist die kürzeste Verbindung (Luftlinie) zwischen den Spielhallen. Die Gemeinden können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für ihr Gebiet oder Teile davon abweichend durch Verordnung einen geringeren Mindestabstand von mindestens 50 Metern oder einen größeren Mindestabstand von bis zu 500 Metern festlegen.
§ 5 Zertifizierung durch Prüforganisationen
(1) Die Zertifizierung erfolgt ausschließlich durch nach Absatz 3 akkreditierte Prüforganisationen. Für eine Spielhalle darf ein Zertifikat nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person oder bei wiederholter Zertifizierung die spielhallenbetreibende Person gewährleistet, dass
(Stand: 07.02.2022)
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