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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes und des Niedersächsischen Richtergesetzes
- Niedersachsen -
Vom 22. März 2023
(Nds.GVBl. Nr. 5 vom 30.03.2023 S. 32, ber. S. 168)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes
Das Niedersächsische Justizgesetz vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Fuenften Kapitels im Ersten Teil erhält folgende Fassung:
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Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer | "Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer". |
2. Die bisherigen §§ 22 und 23 werden durch die folgenden neuen §§ 22 bis 23 ersetzt:
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§ 22 Allgemeine Beeidigung, Ermächtigung, Tätigkeit
(1) Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Dolmetscherinnen und Dolmetscher allgemein beeidigt sowie Übersetzerinnen und Übersetzer ermächtigt. (2) Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache. (3) Sprache im Sinne dieses Kapitels ist auch eine Gebärdensprache. § 23 Voraussetzungen (1) Auf schriftlichen Antrag wird als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt, wer fachlich geeignet und persönlich zuverlässig sowie bereit und in der Lage ist, Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden, Notarinnen und Notare zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen. (2) Die fachliche Eignung erfordert
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ihre oder seine fachliche Eignung durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen. Die Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen. (4) Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in einem anderen Land aufgrund eines Gesetzes als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt oder öffentlich bestellt sind, genügt zum Nachweis ihrer fachlichen Eignung die Vorlage einer Bescheinigung über ihre allgemeine Beeidigung oder ihre Ermächtigung oder öffentliche Bestellung. (5) Von der persönlichen Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere ihre oder seine Pflichten als allgemein beeidigte Dolmetscherin oder allgemein beeidigter Dolmetscher oder als ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer nicht ordnungsgemäß erfüllen wird. (6) Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit ist dem Antrag
beizufügen sowie ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der Meldebehörde zu beantragen. Die nach § 24 Abs. 1 zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich ist. (7) Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer
Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers eröffnet oder sie oder er in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. |
" § 22 Dolmetscherinnen und Dolmetscher |
(Stand: 05.03.2024)
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