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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsisches Justizgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 8. Februar 2024
(Nds.GVBl. Nr. 8 vom 09.02.2024)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes

Die Anlage 2 (zu § 111 Abs. 2) des Niedersächsischen Justizgesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (Nds. GVBl. S. 32, 168), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 erhält folgende Fassung:

Alt:

Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
"1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit den §§ 1059e und 1092 Abs. 2 sowie mit § 1098 Abs. 3, des Bürgerlichen Gesetzbuchs 25 bis 400".

Neu:

Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
"1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2, auch in Verbindung mit den §§ 1059e und 1092 Abs. 2 sowie mit § 1098 Abs. 3, des Bürgerlichen Gesetzbuchs 35 bis 600".

2. In Nummer 3.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "10 bis 250" durch die Angabe "15 bis 375" ersetzt.

3. In Nummer 3.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "10" durch die Angabe "15" ersetzt.

4. In Nummer 3.3 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "10 bis 250" durch die Angabe "15 bis 375" ersetzt.

5. In Nummer 3.4 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "10 bis 75" durch die Angabe "15 bis 110" ersetzt.

6. Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
"6.1 Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§§ 6, 6b und 12 der Bundesnotarordnung - BNotO) 500".

Neu:

Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
"6.1 Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung - BNotO) 600".
Anmerkung:
Die Gebühr entsteht nicht bei erneuter Bestellung nach § 48b Abs. 2 Satz 1 oder § 48c Abs. 3 Satz 1 BNotO.

7. Die Anmerkung nach Nummer 6.3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Anmerkung:

Neben den Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.3 wird eine Dokumentenpauschale (Nummer 2000 Nr. 1 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes) für Abschriften erhoben, die anzufertigen waren, weil die Bewerbungsunterlagen nicht in ausreichender Stück- zahl eingereicht worden sind.

"Anmerkungen:

a) Neben den Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.3 wird eine Dokumentenpauschale (Nummer 2000 Nr. 1 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes) für Abschriften erhoben, die anzufertigen waren, weil die Bewerbungsunterlagen nicht in ausreichender Stückzahl eingereicht worden sind.

b) Bewirbt sich eine Person zeitgleich auf mehrere ausgeschriebene Notarstellen, so werden Gebühren nach den Nummern 6.2 und 6.3 für jede Versagung der Bestellung und jede Rücknahme der Bewerbung erhoben."

8. In Nummer 6.4 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "175" durch die Angabe "190" ersetzt.

9. In Nummer 6.5.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "100" durch die Angabe "110" ersetzt.

10. In Nummer 6.5.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "50" durch die Angabe "55" ersetzt.

11. Die Nummern 6.6.1 bis 6.6.3 erhalten folgende Fassung:

Alt:

Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
"6.6.1 bei weniger als 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 300
6.6.2 bei 400 bis 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 600
6.6.3 bei mehr als 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 900

Neu:

Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
"6.6.1

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