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ZustVO-Zivilrecht - Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts
- Niedersachsen -
Vom 9. Oktober 2024
(Nds. GVBl. Nr. 86 vom 10.10.2024)
§ 1 Aufgaben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
(1) Die Gemeinden sind zuständig für die Aufgaben der zuständigen Behörde
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für Anträge auf Aufhebung einer Ehe ( § 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen ( § 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).
§ 2 Aufgaben nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen, im Übrigen die Landkreise, sind zuständig für die Aufgaben der Baubehörde nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und § 32 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411).
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(Stand: 18.10.2024)
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