Regelwerk |
AG ZVG - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Niedersachsen -
Vom 6. Juni 2008
(GVBl. Nr. 12 vom 17.06.2008 S. 210; 16.12.2014 S. 436 14aufgehoben)
neu geregelt im Kapitel 3 des zweiten Teils des Niedersächsischen Justizgesetzes
§ 1 Bestehen bleibende Rechte
(1) Rechte an dem Grundstück, die nach Landesrecht zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben nach einer Zwangsversteigerung auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die im Grundbuch als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragenen Dienstbarkeiten und Reallasten sowie für Grunddienstbarkeiten, die zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen. § 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bleibt unberührt.
§ 2 Befreiung von der Sicherheitsleistung
Für das Gebot einer kommunalen Körperschaft kann eine Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.
§ 3 Inhalt der Terminsbestimmung
In der Terminsbestimmung sollen außer den in den § § 37 und 38 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung aufgeführten Angaben auch
des zu versteigernden Grundstücks angegeben werden.
ENDE |
(Stand: 25.03.2021)
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