Regelwerk

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4
des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 08. August 2022
(MBl. Nr. 31 vom 08.09.2022 S. 689)




Red. Anm. Zur Information die jeweils aktuelle Fassung - keine Archivfassungen - keine Mitteilung über Änderungen per Newsletter

Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 554) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

1. Soweit bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der Rohbausumme auszugehen ist, sind die in der Anlage aufgeführten landesdurchschnittlichen Rohbauwerte zugrunde zu legen.

2. Der Stundensatz für das Jahr 2023 beträgt Euro 95,00.

3. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.


ENDE

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(Stand: 07.09.2023)

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