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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

TMZ-Gesetz - Telemedienzuständigkeitsgesetz
Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz, dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz und nach § 24 Absatz 3, § 104 Absatz 1, § 106 Absatz 3 und § 113 des Medienstaatsvertrages

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 29. März 2007
(GV. NRW. Nr. 9 vom 30.03.2007 S. 137; 14.11.2007 S. 445; 04.07.2014 S. 387 14; 08.05.2018 S. 214 18; 04.05.2021 S. 597 21; 13.04.2022 S. 504 22)
Gl.-Nr.: 2251



Überschrift geändert 21 22

§ 1 Aufsicht bei Telemedien 14 18 21 22

(1) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (im Folgenden LfM) ist die nach § 24 Absatz 3, § 104 Absatz 1 sowie § 106 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages vom 14. bis 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Aufsichtsbehörde für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen, soweit Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, im Folgenden LDI, überwacht in ihrem oder seinem Bereich die Einhaltung der Bestimmungen des § 23 des Medienstaatsvertrages über den Datenschutz, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen, soweit nicht die Zuständigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM, der oder des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz des WDR, im Folgenden WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragter, oder einer anderen für die Datenschutzaufsicht beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Stelle gesetzlich bestimmt ist oder ein Fall des § 113 Satz 3 des Medienstaatsvertrages vorliegt. Im Hinblick auf die Befugnisse der oder des LDI im Rahmen ihrer oder seiner Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz findet Artikel 58 Absatz 1 bis 5 der Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) entsprechende Anwendung.

(3) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen zuständig für die Überwachung und Untersagung von Glücksspielen im Internet und der Werbung hierfür im Internet.

§ 2 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten 14 18 21 22

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, ist in den Fällen des

  1. § 11 Absatz 1 und 2 des Telemediengesetzes die LfM,
  2. § 28 Absatz 1 Nummern 10 bis 13 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM, die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder die oder der LDI, soweit die jeweilige Aufsichtszuständigkeit begründet ist.

§ 3 Inkrafttreten 14

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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