Regelwerk |
Aktive Verbreitung von Umweltinformationen nach Maßgabe der Umweltinformationsgesetze
Vom. 28. April 2009
(MBl.NRW. vom 05.06.2009 S. 264)
Gl.-Nr.: 283
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII-1-50.90.01.20.01
1. Umsetzung der Aktiven Verbreitung von Umweltinformationen
Grundsätzlich gilt es, die Lücken zwischen den Anforderungen des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen ( UIG NRW) vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142) und den bereits im Internet veröffentlichten Informationen auf möglichst effektive Art und Weise zu schließen. Dabei hat die Bereitstellung der in § 10 (2) und (5) Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704), auf die das UIG NRW verweist, benannten Umweltinformationen Vorrang.
Grundlage einer Umsetzung ist die Durchführung einer Bestandsaufnahme der Datenbestände, die unter die Bestimmungen des UIG fallen (siehe auch Nummer 2).
Bei der informationstechnischen Umsetzung des UIG NRW soll diejenige informationspflichtige Stelle, welche die aufgrund von UIG-Bestimmungen zu veröffentlichenden Daten federführend erfasst, auch deren Veröffentlichung im Internet veranlassen. Von dieser Regel kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit in Abstimmung mit der zuständigen obersten Landesbehörde abgewichen werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn zusätzlich zu dezentral bei Behörden des nachgeordneten Bereichs vorliegenden Daten zentrale Datenbestände auf Bezirks- oder Landesebene vorliegen, die den UIG Anforderungen genügen. Hier ist es ausreichend, nur die zentralen Datenbestände im Internet zu veröffentlichen.
2. Arbeitshilfen
Hinsichtlich der Anwendung dieses Erlasses wird auf folgende Arbeitshilfen verwiesen:
Die Dokumente sind unter http://www.circa.nrw.de/munlv im öffentlichen Bereich der Gruppe "Umweltinformationen" elektronisch zugänglich.
3 Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit allen Ressorts des Landes. Er tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Der Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, d. Innenministeriums, d. Ministeriums für Bauen und Verkehr und d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 17.9.2005 (MBl. NRW. S. 1216 / SMBl. NRW. 283) wird aufgehoben.
ENDE |
(Stand: 20.11.2019)
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