Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 13. Februar 2007
(GVBl. Nr. 6 vom 22.02.2007 S. 93)
Gl.-Nr.: 2011


Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird verordnet:

Artikel I

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW.S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2006 (GV. NRW. S. 250), wird wie folgt geändert:

A.

1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
  (3) Die Tarifstellen 23.8.4 bis 23.8.4.7, 23.8.6 bis 23.8.6.5.2,23.8.9, 23.10.1, 23.13.1 bis 23.13.1.3 und 23.13.2 treten mit Wirkung zum1. Januar 2007 in Kraft. Die Tarifstellen 23.8.11 bis 23.8.11.1, 23.14 bis23.14.3 und 23.15 bis 23.15.2 in der Fassung der Siebten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 13. Juni 2006 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.  Die Tarifstelle 11.11.1 tritt zum 1. April 2007 in Kraft. Die Tarifstellen 23.6.5.1, 23.8.4.9 bis 23.8.4.13 treten mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in Kraft."

B.

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

2. In der Tarifstelle 2.5.3.2 erhält die Zeile "Gebühr" folgende Fassung:

"Euro 150, insgesamt höchstens Euro 1500. Die Gebühren werden zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1 erhoben."

3. Die Tarifstellen 7.1, 7.2, 7.3, 7.3.1, 7.3.2 und 7.4 werden ersatzlos gestrichen. Sie erhalten folgende Hinweise:

"7.1 (nicht besetzt) 7.2 (nicht besetzt) 7.3 (nicht besetzt) 7.4 (nicht besetzt)".

4. Die Tarifstellen 10.5.1.11 bis 10.5.1.11.4 entfallen und werden durch die nachfolgenden Tarifstellen ersetzt:

"10.5.1.11
Überwachung der klinischen Prüfung nach § 64 AMG in Verbindung mit § 15 der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung)

10.5.1.11.1

Inspektion in einer Prüfstelle Gebühr: Euro 200 bis 1200

10.5.1.11.2

Inspektion in der Prüfstelle einer Leiterin oder eines Leiters der klinischen Prüfung

Gebühr: Euro 500 bis 3000

10.5.1.11.3

Inspektion in den Einrichtungen des Sponsors einer klinischen Prüfung oder dessen Vertreters

Gebühr: Euro 1000 bis 7000

10.5.1.11.4

Inspektion in den Einrichtungen eines Auftragsforschungsinstituts

Gebühr: Euro 1000 bis 7000

10.5.1.11.5

Inspektion in einem Laboratorium oder einer sonstigen Einrichtung

Gebühr: Euro 500 bis 3000".

5. Die Tarifstelle 10.5.1.15 wird wie folgt geändert: "Gebühr: Euro 100".

6. Nach der Tarifstelle 10.5.1.15 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

"10.5.1.15.1

Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 in Verbindung mit § 12 GCP-Verordnung

Gebühr: Euro 100 bis 200".

7. Nach der Tarifstelle 10.5.1.24 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

"10.5.1.25

Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 52 a

Gebühr: Euro 100 bis 5000

10.5.1.26

Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 52a Gebühr: Euro 100".

8. Die Tarifstelle 10.5.5 wird wie folgt neu gefasst:

"Erteilung eines Zertifikates gemäß § 64 Abs. 3 einschließlich Besichtigung

Gebühr: Euro 500 bis 25 500".

9. Die Tarifstelle 11.11.1 erhält folgende Fassung:

"11.11.1

Erteilung der Fahrerkarte nach § 4 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung

a) bei Direktversand vom Kraftfahrt-Bundesamt an den Antragsteller Gebühr: Euro 46.

b) bei Normalversand Gebühr: Euro 41".

10. Nach der Tarifstelle 14.3.12 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"14.3.13

Entscheidung über Anträge nach § 110 Abs. 4 EnWG und deren Widerruf

Gebühr: Euro 2.000 bis 100.000".

11. Nach der Tarifstelle 14.3.13 - neu - wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"14.3.14

Genehmigung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 8 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV)vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) und deren Widerruf Gebühr: Euro 200 bis 100.000".

12. Die bisherigen Tarifstellen 14.3.13 und 14.3.14 werden die Tarifstellen 14.3.15 und 14.3.16.

13. In Tarifstelle 15a.2.9 erhält die Zeile "Gebühr" folgende Fassung:

"Gebühr: Euro 250 bis 18 000".

14. In Tarifstelle 15a.2.9.1 erhält die Zeile "Gebühr" folgende Fassung:

"Gebühr: Euro 100 bis 8 000".

15. In Tarifstelle 15a.2.11 erhält die Zeile "Gebühr" folgende Fassung:

"Gebühr: Euro 300 bis 3 000".

16. Die zur Zeit nicht besetzte Tarifstelle 15a.2.14 erhält folgende Fassung:

"15a.2.14

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG

Gebühr: Euro 10 bis 100".

17.

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