Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Vereinfachung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Evaluierung weiterer Gesetze
Vom 9. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 21 vom 16.10.2007 S. 379)
Gl.-Nr.: 2010
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW, in der Bekanntmachung der Neufassung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Fuenften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Sache" durch das Wort "Aufgabe" ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt ersetzt:
alt | neu |
Anderenfalls bestimmt die Bezirksregierung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörde und den an sie abzuführenden Unkostenbeitrag. | "Andernfalls bestimmt das Innenministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden für einzelne Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für sonstige Stellen oder Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind, und den Kostenbeitrag, den diese Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen haben; soweit einzelne Regelungen Haushaltsinteressen des Landes berühren, ist das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich." |
b) Satz 4 wird wie folgt ersetzt:
alt | neu |
Auch in diesen Fällen bestimmt die Bezirksregierung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung den Unkostenbeitrag, den der öffentlich-rechtliche Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen hat. | "Auch in diesen Fällen bestimmt das Innenministerium durch Rechtsverordnung den an diese zu zahlenden Kostenbeitrag." |
c) Folgende neue Sätze 5 und 6 werden angefügt:
"Sofern keine Vollstreckungsbehörde bestimmt ist, kann die Bezirksregierung dies für den Einzelfall entscheiden. Hinsichtlich des Kostenbeitrages gilt die in Satz 4 genannte Rechtsverordnung."
3. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird hinter den Wörtern "Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung" folgender Klammerzusatz eingefügt: "(Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz)".
4. In § 5a Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, § 11 Abs. 3, § 38 Abs. 2 Satz 1, erster und zweiter Halbsatz sowie Satz 2, § 39 Abs. 1, § 44 Abs. 2 Satz 5, § 53 Abs. 4 Satz 2 wird die Bezeichnung "Gerichtsvollzieher" durch die Bezeichnung "Vollstreckungsbeamter der Justizverwaltung" in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende neue Fassung:
alt | neu |
"(2) Wird die Vollstreckungsbehörde für einen Gläubiger tätig, der selbst keine Vollstreckungen durchführt, so hat dieser der Vollstreckungsbehörde Ersatz der Kosten zu leisten, die beim Schuldner nicht beigetrieben werden können.
(3) Im Falle der Amtshilfe auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde mit Sitz außerhalb des Landes gilt für die ersuchende Behörde das Gleiche, sofern in dem betreffenden Land eine von § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und für die nordrheinwestfälische Behörde nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten 25 Euro übersteigen." |
Artikel 2
Änderung des Gemeinschaftswaldgesetzes
Das Gemeinschaftswaldgesetz vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304), zuletzt geändert durch Artikel 18 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Gemeindekasse" durch die Bezeichnung "für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmten zentralen Stelle der Gemeinde" ersetzt.
2. In § 20 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Gemeindekassen" durch die Bezeichnung "für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmten zentralen Stellen der Gemeinden" ersetzt. Am Ende des Satzes 1 wird die Bezeichnung "für das Land Nordrhein-Westfalen" ersetzt durch die Bezeichnung "NRW (VwVG NRW)".
3. § 20 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt ersetzt:
alt | neu |
"Für die Festlegung des Kostenbeitrags gilt § 2 Abs. 2 Satz 4 VwVG NRW." |
Artikel 3
Aufhebung des Euro-Einführungsgesetzes
Das Euro-Einführungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1998 (GV. NRW. S. 686), geändert durch Artikel 11 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird aufgehoben.
Artikel 4
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bereinigung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts
(Stand: 26.04.2021)
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