Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 9. Juni 2009
(GVBl. Nr. 16 vom 30.06.2009 S. 341)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Richtergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichtergesetz - LRiG -) vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird wie folgt geändert:
§ 3 wird in den Absätzen 1 und 2 wie folgt neu gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Für den Richter ist das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze.
(2) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er die Altersgrenze erreicht. |
(1) Für den Richter ist das vollendete siebenundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze (Regelaltersgrenze).
(2) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er die Altersgrenze erreicht. Richter, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Für Richter, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
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Artikel 2
Inkrafttreten
(Stand: 26.04.2021)
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