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Änderungstext
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen (GVUVS NRW)
Vom 27. Oktober 2009
(GV NRW Nr. 27 vom 12.11.2009 S. 540)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen (GVUVS NRW)
Artikel 1
UVollzG NRW - Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen
- wie eingefügt -
Abschnitt 1
Grundsätze
Artikel 2
JVollzSVG NRW - Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen
- wie eingefügt -
Artikel 3
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Maßregelvollzugsgesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 408), wird wie folgt geändert:
§ 35 wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Für den Vollzug der in Absatz 1 genannten Unterbringungen nach § 126a und § 453c in Verbindung mit § 463 der Strafprozessordnung gelten die Vorschriften des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend, soweit diese mit einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt vereinbar sind."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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