Regelwerk

Änderungstext

13. Rundfunkänderungsgesetz
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln"
und des Landesmediengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)

Vom 8. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 35 vom 14.12.2009 S. 728)
Gl.-Nr.: 2251


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln"

Das Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 770), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird angepaßt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
  "(3) Der ZDF-Staatsvertrag (Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 - GV. NRW. S. 408 -, zuletzt geändert durch den Zwoelften Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) vom 2. April 2009 - GV. NRW. S. 199 -) und der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (vom 17. Juni 1993, GV. NRW. S. 71; zuletzt geändert durch den Zwoelften Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) vom 2. April 2009 - GV. NRW. S. 199 -) bleiben unberührt."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Für den WDR gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags (RStV)."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
  "(1) Aufgabe des WDR ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk im Sinne des RStV. Der WDR bietet nach Maßgabe der §§ 11d bis 11f RStV Telemedien an, die journalistischredaktionell veranlasst und journalistischredaktionell gestaltetet sind. Werbung und Sponsoring finden in Telemedien nicht statt."

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 5 eingefügt:

"(2) Der WDR beteiligt sich am ARD-Fernsehgemeinschaftsprogramm sowie den weiteren Fernsehprogrammen, die im Rahmen der ARD gemäß der staatsvertraglichen Ermächtigungen veranstaltet werden. Er veranstaltet außerdem ein landesweites Fernsehprogramm (§ 11b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i) RStV) inklusive der regionalen Auseinanderschaltungen mit Schwerpunkt auf Information über Themen aus dem regionalen Sendegebiet.

(3) Der WDR veranstaltet folgende Hörfunkprogramme, die neben ihren spezifischen Schwerpunkten auch der Darstellung der Regionen dienen können:

  1. ein Hörfunkprogramm, das sich mit aktuellen Nachrichten, Informationen und Musik sowie unterhaltenden Beiträgen vor allem an jüngere Menschen richtet,
  2. ein Tagesbegleitprogramm mit Musik und aktuellen Informationen aus den verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalens, Deutschland und der Welt.
  3. ein musikgeprägtes Kulturprogramm, das sich im Schwerpunkt auf Themen der Kultur aus Nordrhein-Westfalen, Deutschland und der Welt stützt und auch der kulturellen Darstellung der Regionen dient.
  4. ein musikgeprägtes Programm, das eine eher ältere Zielgruppe anspricht und zielgruppenspezifische Themen aufgreift,
  5. ein wortgeprägtes Hörfunkprogramm, das ein informationsbetontes Angebot insbesondere zu Themen aus Politik, Gesellschaft, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft enthält,
  6. ein Hörfunkprogramm, das sich vor allem Themen des interkulturellen Zusammenlebens widmet.

(4) Der WDR veranstaltet folgende ausschließlich digital übertragenen Hörfunkprogramme:

  1. ein musikgeprägtes Programm, das sich mit altersadäquater Information und Unterhaltung an ein jugendliches Publikum richtet,
  2. ein Programm, das die vorhandenen Kinderangebote des WDR Hörfunks bündelt und neu zusammenstellt.

(5) Der Auftrag des WDR zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen umfasst die Verbreitung von Radio- und Fernsehtext. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 11f RStV durchgeführten Verfahrens zulässig. Werbung und Sponsoring findet in den Angeboten nach den Sätzen 1 und 2 nicht statt. Die Anzahl der ausschließlich im Internet verbreiteten Hörfunkprogramme darf die Anzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Der WDR errichtet und betreibt die für Hörfunk und Fernsehen erforderlichen Anlagen."

bb) In Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe " § 10" durch die Angabe " §§ 10 bis 10b" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:

alt neu
  "(7) Der WDR kann seinem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Bei der Auswahl des Übertragungsweges sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Er ist berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig."

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion