Regelwerk

Änderungstext

15. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 12. Januar 2010
(GV.NRW Nr. 2 vom 20.01.2010 S. 25)


Auf Grund des § 2 Absatz 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999(GV. NRW. S.524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), und auf Grund der §§ 1 Absatz 2, 3 EA-Gesetz NRW vom 8. Dezember 2009(GV. NRW. S.749) wird verordnet:

Artikel I

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S.262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 661), wird wie folgt geändert:

A.

1. In § 1 Absatz 2 wird nach der Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:

"4. für die Tarifstelle 20".

B.

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

2. Der Abschnitt "Allgemeiner Gebührentarif, Inhaltsübersicht" wird wie folgt geändert:

Die Bezeichnung "20 Nicht besetzt" wird durch die Bezeichnung "20 Amtshandlungen des Einheitlichen Ansprechpartners" ersetzt.

3. Es wird folgende neue Tarifstelle 20 eingefügt:

" 20 Amtshandlungen des Einheitlichen Ansprechpartners

Hinweis:
Gebühren und Auslagen nach den Tarifstellen 20.1 und 20.2 werden nicht erhoben, wenn sie 5 Euro unterschreiten.

20.1 Erteilung von Informationen

20.1.1 Erteilung auf elektronischem Weg durch Inanspruchnahme des Internetportals des Einheitlichen Ansprechpartners sowie auf sonstigem Weg (z.B. E-Mail, Fax, Telefon) mit einem zeitlichen Aufwand von weniger als 60 Minuten
Gebühr: keine

20.1.2 Erteilung auf sonstigem Weg (z.B. E-Mail, Fax, Telefon) mit einem zeitlichen Aufwand von mindestens 60 Minuten
Gebühr: kann bis zu 25 Euro erhoben werden

20.2 Koordination der Verwaltungsverfahren

20.2.1 im Falle einer durchgehenden Koordination der Verwaltungsverfahren
Gebühr: 13,50 Euro je angefangene Viertelstunde, jedoch nicht mehr als 25 % der Gesamtgebühren aller koordinierten Verfahren

20.2.2 im Falle einer abgebrochenen Koordination
Gebühr: 13,50 Euro je angefangene Viertelstunde".

Artikel II

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