Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 9. Februar 2010
(GVBl. Nr. 7 vom 23.02.2010 S.132)
Gl.-Nr.: 205
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003(GV. NRW. S.441), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2008 (GV. NRW. S.473), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Sicherheit" die Wörter "oder Ordnung" eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten)" durch die Wörter "vorbeugend zu bekämpfen" ersetzt.
c) In Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern "möglich erscheint" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt: "dies gilt insbesondere für die den Ordnungsbehörden obliegende Aufgabe, gemäß § 1 Ordnungsbehördengesetz Gefahren für die öffentliche Ordnung abzuwehren."
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "für die Verfolgung künftiger Straftaten vorsorgt" durch die Wörter "Straftaten vorbeugend bekämpft" ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern "Grundrechte auf" werden die Wörter "informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), " eingefügt
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Sicherheit" die Wörter "oder Ordnung" eingefügt.
b) Absatz 3 Nummer 4 erhält folgende neue Fassung:
alt | neu |
4. § 92a des Ausländergesetzes. | "4. §§ 96 und 97 des Aufenthaltsgesetzes." |
4. Nach § 14 wird als neuer § 14a eingefügt:
" § 14a Molekulargenetische Untersuchungen zur Identitätsfeststellung
(1) Zur Feststellung der Identität einer Leiche oder einer hilflosen Person können deren DNA-Identifizierungsmuster mit denjenigen einer vermissten Person abgeglichen werden, wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Zu diesem Zweck dürfen
Für die Entnahme gilt § 81a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Die Untersuchungen nach Satz 2 Nummer 3 sind auf die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken. Entnommene Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung nach Satz 2 nicht mehr benötigt werden. Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck des Abgleichs in einer Datei gespeichert werden. Die in der Datei gespeicherten DNA-Identifizierungsmuster dürfen ausschließlich zum Zweck der Gefahrenabwehr verwendet werden. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Identitätsfeststellung nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden.
(2) Molekulargenetische Untersuchungen werden auf Antrag der Polizei durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Für die Durchführung der Untersuchungen gilt § 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend."
5. Nach § 15b wird - unter dem Untertitel "III. Besondere Mittel der Datenerhebung" - als neuer § 16 eingefügt:
" § 16 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Datenerhebung mit besonderen Mitteln
(1) Die Erhebung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig.
(2) Eine Erhebung ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden; dies gilt nicht, soweit die Erhebung aus zwingenden informations- oder ermittlungstechnischen Gründen nicht unterbleiben kann. Die Erhebung darf fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Die anordnende Stelle ist über den Verlauf der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat sie den Abbruch der Maßnahme anzuordnen.
(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Kernbereichsrelevanz der erhobenen Daten, sind diese unverzüglich dem oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten und einer von dem Behördenleiter oder der Behördenleiterin besonders beauftragten Leitungsperson des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Durchsicht vorzulegen. Im Falle des § 17 Absatz 2 Satz 3 erfolgt die Durchsicht durch das zuständige Amtsgericht. § 18 Absatz 4 bleibt unberührt.
(4) Wurden Daten erfasst, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen sie nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.
(5) Der Kernbereich umfasst auch das durch das Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis zu den in §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträgern."
6. a) Der bisherige § 16 wird § 16a.
b) § 16a wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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