Regelwerk |
Änderungstext
VVPolG NRW - Runderlass zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 17. November 2010
(MBl. Nr.3 vom 04.02.2011 S. 22)
Gl.-Nr.: 2051
Die Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VVPolG NRW) vorn 19.12.2003 (MBl. NRW. 2004 S. 82) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.11 Nach diesem Gesetz ist die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung keine polizeiliche Aufgabe. Wird in Bundesgesetzen, z.B. in § 12a des Versammlungsgesetzes (VersammlG), die öffentliche Ordnung aufgeführt, bleibt für dieses Spezialgebiet deren Schutz polizeiliche Aufgabe. | "1.11 Nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist es Aufgabe der Polizei, Gefahren sowohl für die öffentliche Sicherheit als auch für die öffentliche Ordnung abzuwehren.
Die öffentliche Sicherheit bezieht sich auf die Unversehrtheit der gesamten materiellen Rechtsordnung, von Rechten und Rechtsgütern des Einzelnen und von Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Unter öffentlicher Ordnung ist die Gesamtheit jener ungeschriebener Regeln für das Verhalten der Einzelnen in der Öffentlichkeit anzusehen, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird. In Bezug auf die öffentliche Ordnung ist die Polizei legitimiert, im Einzelfall gegen belästigendes Verhalten in der Öffentlichkeit, das noch unter der Schwelle einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 116ff. OWiG bleibt, einzuschreiten. Sie kann - ebenso wie die Ordnungsbehörden - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, die geeignet sind das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, unterbinden. Die vorrangige Zuständigkeit der Ordnungsbehörden, Gefahren für die öffentliche Ordnung abzuwehren, bleibt erhalten." |
2. Nach Nummer 1.12 wird folgende Nummer 1.13 eingefügt:
"1.13 Die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten wurde aus dem Aufgabenkatalog der Polizei entfernt, da sie systematisch zu den Regelungen des gerichtlichen Verfahrens zählt, und damit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegt."
3. In Nummer 8.12 werden nach dem Wort "Sicherheit" die Wörter "oder Ordnung" eingefügt.
4. Nummer 9.0 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2 bis 6" gestrichen und das Wort "Einschränkungen" durch das Wort "Grundsätze" ersetzt.
b) In Satz 3 wird nach der Angabe " § 3 Abs. 2" die Angabe "Satz 2" eingefügt.
5. In Nummer 9.11 werden die Sätze 3 und 4
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) ist unter Datenerhebung das Beschaffen von Daten über die betroffene Person zu verstehen. Nach § 3 Abs. 1 DSG NRW sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person).
aufgehoben.
6. Nach Nummer 9.4 werden folgende Nummern 9.5 und 9.6 eingefügt:
"9.5 (zu Absatz 5)
Für die Datenerhebung gilt der Zweckbindungsgrundsatz. Eine Datenerhebung auf Vorrat ist unzulässig, soweit sie nicht ausdrücklich geregelt ist. Die Erhebung der abschließend in Satz 2 aufgezählten Daten ist nur ausnahmsweise zulässig.
9.6 (zu Absatz 6)
Der Hinweis auf die Rechtsvorschriften sowie über die Freiwilligkeit oder Auskunftspflicht bzw. auf ein eventuell bestehendes Aussage- oder Auskunftsverweigerungsrecht ist nur dann verzichtbar, wenn die Aufklärung im Einzelfall aufgrund bestimmter Umstände offenkundig entbehrlich ist (z.B. Befragung eines Spaziergängers nach einem vermissten Kind) oder dadurch die polizeiliche Aufgabenerfüllung erheblich erschwert oder gefährdet wird."
7. In Nummer 10.5 werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG)" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)" ersetzt.
8. Nummer 12.16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Beauftragte Stelle i. S. d. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ist die zuständige Bezirksregierung. Bei Gefahr im Verzug können Kreispolizeibehörden Kontrollstellen ohne Zustimmung einrichten; hierüber haben sie der Bezirksregierung unverzüglich zu berichten. Sollen Kontrollstellen außerhalb des Regierungsbezirks eingerichtet werden, in dem die Kreispolizeibehörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Straftaten begangen werden sollen, ihren Sitz hat, entscheidet die für die Kreispolizeibehörde zuständige Bezirksregierung in Abstimmung mit der anderen betroffenen Bezirksregierung. | "Beauftragte Stelle i.s.d. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ist das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD). Bei Gefahr im Verzug können Kreispolizeibehörden Kontrollstellen ohne Zustimmung einrichten; hierüber haben sie dem LZPD unverzüglich zu berichten." |
9. Nach Nummer 14 werden folgende Nummern 14a bis 14a.2 eingefügt:
"14a Molekulargenetische Untersuchungen zur Identitätsfeststellung (zu § 14a)
14a.1 (zu Absatz 1)
(Stand: 26.04.2021)
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