Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung
Vom 18. August 2012
(GV. NRW Nr. 18 vom 29.08.2012 S. 304)
Auf Grund des § 27 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008(GV. NRW. S. 612) wird verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung vom 3. Juli 1986(GV. NRW. S.545), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2010(GV. NRW. S.665), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Legehennen," gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für Tierbestände mit Gänsen, Enten, Truthühnern und Masthähnchen ist der jährliche Durchschnittsbesatz maßgebend. | "In Tierbeständen mit Gänsen, Enten, Puten, Elterntieren (für Masthähnchen und Legehennen), Masthähnchen und Legehennen ist die maximale Anzahl der Tiere (Höchstbesatz) maßgebend, die im Beitragsjahr gehalten werden soll." |
c) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Berechnung der Beiträge für Geflügel von gewerbsmäßig handelnden Tierbesitzern wird, sofern im Laufe des Beitragsjahres an einem Standort verschiedene Geflügelarten abwechselnd gehalten werden, lediglich die Zahl der Tiere mit dem höchsten Beitragssatz herangezogen."
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe "99" durch die Angabe "100" und die Angabe "49" jeweils durch die Angabe "50" ersetzt. Die Angabe " , 999 Legehennen" wird gestrichen.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) In Beständen mit mehr als 500 Gänsen, 500 Enten, 500 Puten, 1.000 Elterntieren, 10.000 Masthähnchen und 10.000 Legehennen ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 v. H. der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für Tierbesitzer, die in Aufzuchtbetrieben mehr als 10.000 Gänseküken, 10.000 Entenküken oder 10.000 Putenküken halten. Nachgemeldete Tiere sind beitragspflichtig."
2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2012" ersetzt.
b) Absatz 1 Nummern 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Rinder:
3. Schweine:
4. Schafe
5. Ziegen:
|
"2. Rinder
3. Schweine
4. Schafe: 0,00 Euro 5. Ziegen: 0,00 Euro" |
c) Absatz 1 Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Gehegewild:
8. Geflügel:
|
"7. Gehegewild:
8.Geflügel
|
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion