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Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen und zur Änderung weiterer Gesetze
-Nordrhein-Westfalen-
Vom 16. Juli 2013
(GV.NRW Nr. 26 vom 26.07.2013 S. 482)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen
...
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Landesorganisationsgesetzes
In § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706) geändert worden ist, wird das Wort "Personaleinsatzmanagement" durch das Wort "Finanzen" ersetzt.
Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe a 16 wird
aa) die Amtsbezeichnung "Direktor des Instituts der Feuerwehr" gestrichen,
bb) vor der Angabe "Direktor des Landesprüfungsamtes für die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen" die Angabe "Direktor des Landesamtes für Finanzen3" eingefügt und
cc) den Fußnoten folgende Fußnote angefügt: "3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2".
b) In Besoldungsgruppe B 2 wird
aa) vor der Amtsbezeichnung "Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster" die Amtsbezeichnung "Direktor des Instituts der Feuerwehr" eingefügt
bb) die Amtsbezeichnung "Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement" gestrichen.
c) In der Besoldungsgruppe B 3 wird
aa) die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesamts für Besoldung und Versorgung" gestrichen und
bb) vor der Amtsbezeichnung "Präsident des Landesarchivs" die Amtsbezeichnung "Leiter des Rechenzentrums der Finanzverwaltung" eingefügt.
d) In Besoldungsgruppe B 4 wird
aa) die Amtsbezeichnung "Direktor/Direktorin des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement" gestrichen und
bb) vor der Amtsbezeichnung "Direktor - als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 16, B 2 oder B 3)" die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesamtes für Besoldung und Versorgung" eingefügt.
2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Der Tabelle "Zulagen" werden die Wörter "nach FN 3 zur BesGr. a 16 (Amtszulage): 196,90 Euro" angefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft.
ENDE
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