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Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften
Vom 1. Oktober 2013
(GV. Nr. 30 vom 18.10.2013 S. 564)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "oder" die Wörter "insgesamt maximal" eingefügt.
2. In § 12 Absatz 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "am Wahltag" eingefügt.
3. Dem § 24 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Wer Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung entgegen Absatz 4 vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Wahlleiter."
4. In § 25 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Innenminister" durch die Wörter "für Inneres zuständige Minister" ersetzt.
5. In § 33 Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
"Haben Parteien und Wählergruppen mehr Sitze in den Wahlbezirken errungen, als ihnen nach Absatz 2 zustehen, wird die Ausgangszahl um so viele Sitze erhöht, wie notwendig sind, um bei erneuter Berechnung nach Absatz 2 mit den Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen, denen nach Absatz 2 mindestens ein Sitz zusteht, unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis dieser Stimmenzahlen zu erreichen. Dazu wird die Zahl der in den Wahlbezirken errungenen Sitze der Partei oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis dieser Sitzzahl zur ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mit der Gesamtstimmenzahl der nach Satz 1 am Verhältnisausgleich noch teilnehmenden Parteien und Wählergruppen multipliziert und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe dividiert."
6. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wahlleiter" ein Komma und die Wörter "nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung" eingefügt und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
7. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Beschluß" durch das Wort "Beschluss" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Fall der Ungültigkeitserklärung der Wahl durch die Vertretung steht auch einer Partei oder Wählergruppe, die keinen Einspruch eingelegt hat, die Klagebefugnis zu."
c) In Absatz 2 wird das Wort "gefaßt" durch das Wort "gefasst" ersetzt und es werden jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und jeweils das Wort "Beschluß" durch das Wort "Beschluss" ersetzt.
8. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Beschluß" durch das Wort "Beschluss" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von neun Monaten eine neue Vertretung im Rahmen der allgemeinen Kommunalwahlen gewählt wird."
c) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Wenn eine im ganzen Wahlgebiet erforderliche Wiederholungswahl nicht innerhalb eines Jahres nach der für ungültig erklärten Wahl durchgeführt wird, so findet spätestens innerhalb von vier Monaten, nachdem der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist, eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode statt, sofern nicht innerhalb von neun Monaten eine neue Vertretung im Rahmen der allgemeinen Kommunalwahlen gewählt wird. Den Tag der Neuwahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde."
9. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe "bzw." durch das Wort "beziehungsweise" ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk aufgestellten und dort nicht gewählten Bewerber wird bei der Listennachfolge nicht berücksichtigt. | "Der Ersatzbewerber, der ausschließlich für einen im Wahlbezirk aufgestellten und dort nicht direkt, sondern über die Reserveliste gewählten Bewerber benannt wurde, wird bei der Listennachfolge nicht berücksichtigt." |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
10. § 46a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "- bei Fehlen eines entsprechenden Wohnsitzes im Stadtbezirk - die Wahlberechtigten" eingefügt und das Wort "Wahlberechtigte" wird gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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