Regelwerk |
Änderungstext
HZG NRW - Hochschulzukunftsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 16. September 2014
(GV.NRW. Nr. 27 vom 29.09.2014 S. 543)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
HG - Hochschulgesetz
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Artikel 2
Änderung des Kunsthochschulgesetzes
Das Kunsthochschulgesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Entwicklungsplanung; Hochschulverträge". |
b) Nach der Angabe zu § 12 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 12a Gewährleistung einer qualifizierten Mitbestimmung in der Kunsthochschule
§ 12b Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien".
c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 22 Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe". |
d) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 30a Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren".
e) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zugang zum Hochschulstudium". |
f) Nach der Angabe zu § 54 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 54a Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium
§ 54b Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung".
g) Nach der Angabe zu § 55 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 55a Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen".
h) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 63a Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter".
i) Die Angabe zum Elften Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Elfter Abschnitt Ergänzende Vorschriften". |
j) Die Angaben zu den §§ 70 bis 73 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 70 Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen
§ 71 Zusammenwirken von Hochschulen § 72 Vereinbarungen mit den Kirchen § 73 Verwaltungsvorschriften, Ministerium, Gebühren für Amtshandlungen". |
k) Die Angabe zum Zwoelften Abschnitt wird gestrichen.
l) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 74 Inkrafttreten, Übergangsregelungen". |
m) Die Angaben zu den §§ 75 bis 77 werden gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Dieses Gesetz gilt für die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des Absatzes 2 und nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 für den Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster. Für die Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Kunsthochschulen, die Folgen und den Verlust dieser Anerkennung gilt das Hochschulgesetz nach Maßgabe seines § 1 Absatz 1. Das Gleiche gilt für die Anerkennung kirchlicher Bildungseinrichtungen als Kunsthochschule, den Betrieb staatlich anerkannter Kunsthochschulen und den Betrieb nichtstaatlicher Kunsthochschulen." |
b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"5. die Hochschule für Musik und Tanz Köln," |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Es bestehen Standorte der Folkwang Hochschule in Essen, Duisburg und Bochum sowie der Hochschule für Musik Köln in Aachen und Wuppertal; das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standorte zu schließen. Der Sitz der Folkwang Hochschule im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist Essen. Das Orchesterzentrum NRW in Dortmund ist eine gemeinsame Einrichtung der Hochschule für Musik Detmold, der Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf, der Folkwang Hochschule sowie der Hochschule für Musik Köln mit der organisatorischen Anbindung an die Folkwang Hochschule." |
(Stand: 26.04.2021)
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