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Gesetz zur Zustimmung zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. Dezember 2014
(GV NRW. Nr. 4 vom 22.01.2015 S. 72)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Zustimmung zum Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
Dem in der Zeit vom 4. bis 17. Juli 2014 unterzeichneten Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland - Anlage zu diesem Gesetz - wird zugestimmt.
Artikel 2
Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 33c Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte" durch die Wörter "Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, mit Ausnahme solcher an Hochschulen und in Religionsgemeinschaften," ersetzt.
2. In § 64 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte" durch die Wörter "Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, mit Ausnahme solcher an Hochschulen und in Religionsgemeinschaften," ersetzt.
3. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "bekleiden" ein Komma und die Wörter "es sei denn, sie sind nach § 93 Absatz 2 entsandt" eingefügt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter "Wahlbeamtinnen und -beamte" durch die Wörter "Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, mit Ausnahme solcher an Hochschulen und in Religionsgemeinschaften" ersetzt.
4. § 93 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
11. aus dem Bereich Film (Filmbüro Nordrhein-Westfalen; Verband der Fernseh-, Film- und Videowirtschaft Nordrhein-Westfalen; Film- und Fernseh-Produzentenverband Nordrhein-Westfalen), | "11. aus dem Bereich Film (Filmbüro NW e.V.; Verband der Fernseh-, Film-, Multimedia- und Videowirtschaft e.V.; Film- und Fernseh-Produzentenverband Nordrhein-Westfalen e.V.)," |
b) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
13. aus dem Bereich Bürgermedien (Landesverband Bürgerfunk NRW (LBF), Interessengemeinschaft gemeinnütziger Rundfunk (IGR), Landesverband Offener Kanäle NRW und Campusradios NRW e.V.), | "13. aus dem Bereich Bürgermedien (Landesverband Bürgerfunk NRW e.V. (LBF); Interessenverein Gemeinnütziger Rundfunk im Lande Nordrhein-Westfalen, Landesverband Gemeinnütziger Bürgermedien e.V. (IGR); Landesarbeitsgemeinschaft Bürger- und Ausbildungsmedien NRW e.V. (LABAM); Campusradio NRW e.V.)," |
c) In Nummer 16 werden die Wörter "Deutschen Kinderschutzbund, Landesverband Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter "Deutschen Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V." und die Wörter
"der Aktion Jugendschutz" durch die Wörter "die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V." ersetzt.
5. Dem § 127 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für die bis zum Zusammentritt der neuen Medienkommission nach Satz 1 amtierende Medienkommission finden §§ 91 und 93 in der Fassung des Gesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875) geändert worden ist, weiterhin Anwendung. § 94 Absatz 6 Satz 2 bis 4 findet erst mit dem Zusammentritt der neuen Medienkommission Anwendung."
6. In § 128 werden die Wörter "gilt dieses Gesetz" durch die Wörter "gelten die Vorgaben der Abschnitte 2 bis 4 dieses Gesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 dieses Gesetzes wird gegenstandslos, wenn nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31. März 2015 bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags nach seinem Artikel 2 Absatz 2 wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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