Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 13. Januar 2015
(GV.NRW Nr. 5 vom 26.01.2015 S. 76)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes in Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW)
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2007 (GV. NRW. S 539), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 die Angabe " § 14a Besondere Vorschriften für Gefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung" eingefügt.
2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Besondere Vorschriften für Gefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung
(1) Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrun vorbehalten, gelten §§ 91 und 92 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes bleibt unberührt."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 14/2768 und 150037
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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